Ein Kunde, er ist von Beruf Rechtsanwalt, ließ die Frontscheibe seines PKW reparieren. Er wurde von der auf diese Arbeiten spezialisierten Werkstatt während der telefonischen Terminvereinbarung nach seiner Telefonnummer gefragt. Diese benötige man für den Fall der Fälle, wurde ihm gesagt. Der Kunde nannte seine Mobilfunknummer. Nachdem die Scheibe repariert worden war, erhielt er auf dieser Handynummer einen Anruf von einem Marktforschungsinstitut. Das war von der Werkstatt beauftragt worden, Kunden nach ihrer Zufriedenheit mit dem ausgeführten Auftrag zu fragen. Ein Einverständnis zu einem solchen Anruf hatte der Kunde nicht gegeben.
Ein Verbraucherverband klagte deshalb auf Unterlassung wegen unzumutbarer Belästigung. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (Vorinstanz Landgericht Köln, Aktz. 84 O 52/11) stellte das Gericht fest, dass es sich um Werbeanrufe im Sinne des Wettbewerbsgesetzes handele. Weil diese Anrufe letztlich der Absatzförderung der Werkstatt dienten und der Kunde derartigen Anrufen nicht zugestimmt hatte, seien sie unlautere Werbung und wettbewerbswidrig.
Oberlandesgericht Köln, Aktz. 6 U 191/11 vom 30.03.2012
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