Urteil – Anpreisende Werbung für ärztliche Leistungen auf Gutscheinportal

Urteile zu Angebot von Arzt auf Gutschein Portal

Über Gutscheinportale können Schnäppchenjäger eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen mit zum Teil großen Rabatten bekommen. Auch Angebote aus dem Bereich Gesundheit und Wellness sind dort zu finden. Handelt es sich aber um Arztleistungen, dürfen sie dort nicht ohne weiteres beworben werden. Denn das verstößt eventuell gegen die Berufsordnung der Ärztekammer. Ein Zahnarzt hatte über zwei Schnäppchenportale Gutscheine für stark verbilligte Leistungen angeboten. Eine professionelle Zahnreinigung wurde zum Preis von 19,- € (statt 99,- €), ein Zahnbleaching und eine kosmetische Zahnreinigung von 149,- € (statt 530,- €) beworben.

Vor dem Landgericht Köln wurde die Klage gegen den Zahnarzt verhandelt. Die Angebote des Zahnarztes verstoße gegen die ärztliche Berufsverordnung, meinte das Gericht. Die Werbung sei anpreisend, locke den Käufer zum Abschluss des Deals und sei somit berufswidrige Werbung. Zwar seien die Preise für die angebotenen ärztlichen Leistungen nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegt, der Zahnarzt biete diese hohen Rabatte aber in seiner Funktion als Zahnarzt an.

Landgericht Köln, Aktz. 31 O 25/12 vom 21.06.2012

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Ähnliches Urteil: Landgericht Hamburg Aktz. 327 O 443/11
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