Urteil des BGH – Haftung bei verzögerter Warenlieferung

Urteil des BGH - Haftung bei verzögerter Warenlieferung

Waren und Dienstleistungen in dem Internet zu bestellen, ist inzwischen für viele Verbraucher selbstverständlich. Benötigt der Käufer etwa ein neues Sofa, hat er zwischen vielen Onlineshops die Wahl. Ist die Entscheidung gefallen und die Ware bestellt, beginnt das Warten auf die Lieferung.

Verbraucherschützer hatten gegen einen Möbelhändler geklagt, der seine Waren in dem Internet anbot. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens war folgende Klausel hinterlegt:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Die hielten die Verbraucherschützer für unwirksam und verlangten von dem Händler, diese Klausel zu entfernen.

Vor dem Landgericht Ellwangen wurde der Klage stattgegeben. (Aktz. (5 O 234/11) Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung des Onlineshops ab. (Aktz. 2 U 45/12) In der Revision hatte der Kläger Erfolg. Der Bundesgerichtshof erklärte, die Klausel beziehe sich auch auf Möbelverkäufe, bei denen der Händler zur Montage der Möbel verpflichtet sei. Der Kunde werde demnach durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Zudem schließe sie die Haftung für ein Verschulden des Transportunternehmens als Erfüllungsgehilfen des Möbelhändlers aus, was gegen das Klauselverbot verstoße.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 353/12 vom 06.11.2013

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