Urteil – Double-Opt-in muss nachweisbar sein

Urteil - Double-Opt-in muss nachweisbar sein

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 9. April 2014 ein wichtiges Urteil (23 C 3876/13) zum Opt-in-Verfahren verkündet. Konkret ging es um die Frage, ob eine bestimmte E-Mail-Adresse nachweisbar in einen Newsletter eingetragen wurde oder nicht.

Das beklagte Unternehmen versendet regelmäßig an rund 28.000 Empfänger einen Newsletter. Der Kläger ist Rechtsanwalt und erhielt den Newsletter. Er hatte diesen jedoch angeblich nicht abonniert. Zusätzlich weist er auf seiner Webseite darauf hin, dass er keine Werbemails erhalten möchte. Zur Untermauerung hat er seine Adresse in die Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbandes eintragen lassen, die nach Verbandsangaben bei ca. 90 Prozent der Werbeaussendungen eingesetzt wird und die eingetragenen Adressen von Sendungen ausnimmt.

Eintragung durch Kläger?

Strittig ist der Punkt, ob der Kläger sich in den Newsletter eingetragen hat oder nicht. Der Kläger erhielt zwei Newsletter und will sich nicht eingetragen haben. Das beklagte Unternehmen verweist auf das Verfahren zur Aufnahme neuer Adressaten per Double-Opt-in. Dabei muss ein Interessent das Abo per Klick bestätigen. Die Beklagte führte an, nach der ersten Kontaktaufnahme des Klägers den Fall geprüft zu haben. Demnach habe dieser den Newsletter abonniert. Das habe eine interne Prüfung ergeben. Die dazu genutzten Daten seien jedoch auf Wunsch des Klägers anschließend gelöscht worden. Den Sachverhalten bestätigten Zeugen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verbiete mit dem Urteil dem Unternehmen die Kontaktaufnahme zum Kläger im geschäftlichen Verkehr. Bei Zuwiderhandlung drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Als Begründung verwiesen die Richter darauf, dass im konkreten Fall der Erhalt einer unerwünschten Werbeaussendung vorliegt. Das Einverständnis für solche Werbung müsse per Douple-Opt-in erklärt werden. Die Richter sagten dazu wörtlich: „Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert.`` Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-in Verfahrens bezeuge, ersetze nicht die Dokumentation.``

Das Gericht urteilt im Sinne der bisherigen Rechtsprechung. Der Fokus auf die Dokumentation des Double-Opt-in könnte jedoch auch den Newsletterversand über verschiedene Content-Management-Systeme betreffen. Denn diese dokumentieren zwar die bestätigte E-Mail-Adresse, sie bieten aber häufig keine Aufzeichnung des Zeitpunkts der Bestätigung oder sogar der dazu genutzten IP-Adresse.

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