Urteil – kostenloser Telefonbucheintrag unter Geschäftsbezeichnung

Urteil - kostenloser Telefonbucheintrag unter Geschäftsbezeichnung

Am 17. April 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Gewerbetreibende auf Wunsch unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos in das Telefonbuch eingetragen werden müssen. Damit gibt es ein abschließendes höchstrichterliches Urteil (III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13) zu drei Fällen, die beim Oberlandesgericht Köln (Az. 11 U 136/11) sowie beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 34/12 und Az. I-20 U 33/12) verhandelt wurden.

In den vorliegenden Fällen klagten drei Unternehmer, die ein Versicherungsbüro führen. Diese wollten sich unter dem Namen der Versicherung im Stil „Versicherungsname Kundendienstbüro Vorname Nachname„ zu dem Telefonanschluss der Firma kostenlos in „Das Telefonbuch„ sowie in dessen Internetausgabe dastelefonbuch.de eintragen lassen. Die Beklagte verweigerte dies und war der Auffassung, dass nur Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag im Stil von „Nachname, Vorname, Versicherungen„ bestehe. Der gewünschte Eintrag sei hingegen kostenpflichtig.

Die Richter gaben den Klägern Recht. Der kostenlose Eintrag mindestens einer Rufnummer in ein allgemein zugängliches Telefonbuch steht jedem Kunden zu. So heißt es in § 45m Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes heißt es: „Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.„ Die Richter begründeten, dass zum „Namen„ im Sinne dieses Gesetzes auch die Geschäftsbezeichnung gehöre, für die ein Anschluss bestehe. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen privaten Anschluss, sondern um einen gewerblichen Telefonanschluss handele, sei die Angabe der Geschäftsbezeichnung erforderlich, um den Gewerbetreibenden im Telefonbuch oder über eine Auskunft zu identifizieren. In diesem Sinne sind Gewerbetreibende mit einem Firmennamen einer juristischen Person wie einer GmbH gleichzustellen. Die Richter betonten: „Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.

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