Urteil – Mehrwertdienstnummer im Impressum rechtswidrig

Urteil: Servicenummer bzw. Mehrwertdienstnummer im Impressum rechtswidrig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 02.10.2013 (Az. 2-03 O 445/12) Stellung zu einer sogenannten Servicerufnummer bzw. Mehrwertdienstnummer im Impressum genommen. Eine solche kostenpflichtige Nummer stellt nach Ansicht der Richter einen Wettbewerbsverstoß dar.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Online-Händler, der auf seiner Webseite neben der E-Mail-Adresse nur eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zur Kontaktaufnahme nannte. Bei Anrufen fielen Gebühren von 2,99 Euro/Minute aus dem Festnetz an. Ein Konkurrent des Händlers mahnte den Händler ab. Da der Online-Händler der geforderten Unterlassung nicht nachkam, ging der Fall vor Gericht.

Das Landgericht in Frankfurt sieht in der kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und im Weiteren ein wettbewerbswidriges Verhalten. Grundlage der Entscheidung ist zum einen § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes. Dort ist gefordert, dass im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post„ genannt sind. Diese Gesetzespassage wurde vom Europäischen Gerichtshof konkretisiert (Urt. v. 16.10.2008 – Az.: C-298/07). Die Richter am Landgericht Frankfurt sehen in einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer gerade keine im Gesetz geforderte Möglichkeit zur unmittelbaren und schnellen Kontaktaufnahme. Denn diese Nummer halte den Nutzer der Webseite wegen der Gebühren von einem Anruf ab. Zum anderen bejahen die Richter einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Demnach handelt wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Argument, der Händler leiste am Telefon eine Beratung, ließen die Richter dagegen nicht gelten. Da alle Wettbewerber gleichgestellt sind, sei der Einsatz einer solchen kostenpflichtigen Rufnummer im Impressum nicht zu rechtfertigen.

Update 29.10.2014

Mit dem Urteil vom 02.10.2014 bestätige das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil nun in der zweiten Instanz. Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG und ist damit wettbewerbswidrig. (Az.: 6 U 219/13)

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