Urteil – Schadensersatz bei ebay-Gebot auf eigenes Angebot

Urteil – Schadensersatz bei ebay-Gebot auf eigenes Angebot

Immer wieder kommt es auf der Auktionsplattform ebay zu Manipulationsversuchen. Die Rechtssprechung ist dabei eindeutig: Wenn ein Höchstgebot manipuliert ist, wird es ungültig und das nächsthöhere Gebot erhält den Zuschlag. Der daraus resultierende Vertrag ist bindend. Das sieht auch das Oberlandesgericht Stuttgart so. Es weist in einem Berufungsverfahren am 14.04.2015 (Az.: 12 U 153/14) deutlich auf diese Rechtslage hin.

Allerdings hat es in einem sehr speziellen Fall den sonst typischen Anspruch auf Schadensersatz verneint. Schadensersatz wird in der Regel dann fällig, wenn der Verkäufer die Ware zu dem ihm zu geringen Gebot nicht liefern möchte oder nach Zwischenverkauf nicht mehr liefern kann. Dieser berechnet sich üblicherweise aus der Differenz von Warenwert und Höchstgebot. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in diesem Fall aber anders entschieden.

Der Fall: Verkäufer bietet auf eigenen Pkw

Im konkreten Fall hat ein Verkäufer über einen zweiten ebay-Account so auf seinen eigenen Pkw geboten, dass ihm zu niedrige Beträge überboten wurden. Das fiel dem Bieter auf, der 1,50 Euro geboten hatte. Er hatte das zweithöchste Gebot abgegeben und verklagte den Verkäufer im Zuge der Auseinandersetzung auf Schadensersatz. Er bekam zunächst recht. Im Berufungsverfahren wiesen die Richter des Oberlandesgerichts die Forderung nach Schadensersatz jedoch ab.

Der Kläger hatte nämlich in einer zweiten Auktion ein Höchstgebot von 16.500 Euro ebenfalls selbst überboten und so einen zweiten Verkauf verhindert. Daraufhin verkaufte er den Pkw direkt für 13.320 Euro. Aus diesem Sachverhalt leiteten die Richter ab, dass der Kläger zwar ein Anrecht auf den Pkw gehabt hätte. Ein Schaden sei jedoch nicht entstanden, denn es sei nicht sicher, dass er das Fahrzeug ohne die Preismanipulation des Beklagten überhaupt erworben hätte. Die zweite manipulierte Auktion zeige, dass dafür ein höheres Gebot von ca. 16.500 Euro erforderlich gewesen sei. Da der Wagen jedoch tatsächlich für einen niedrigeren Preis verkauft wurde, war die Differenz zum wahrscheinlichen Kaufpreis negativ und ihm sei gar kein Schaden entstanden.

Update 25.08.2016:

Dieser Fall landete vor dem BGH: Doppelurteil des BGH – Scheingebote und Abbruchjäger auf eBay

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