Urteil – keine Fotos von Urlaubern in Zeitungen

Urteil – keine Fotos von Urlaubern in Zeitungen

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil (Az.: VI ZR 245/14) vom 21. April 2015 mit der Frage beschäftigt, ob Zeitungen Fotos zeigen dürfen, auf denen Urlauber klar erkennbar sind. Das Gericht hat dies verneint und einen Unterlassungsanspruch festgesetzt. Das Urteil ist in Details sehr komplex, macht aber allen Urlaubern Hoffnung, die nicht ohne ihre Einwilligung in den Medien gezeigt werden möchten.

Der Fall: Foto einer Urlauberin in einer Boulevard-Zeitung

Im vorliegenden Fall hatte eine bekannte deutsche Boulevard-Zeitung über einen Fußballer berichtet, der Urlaub auf Mallorca gemacht hatte. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Zeitung ein Foto, auf dem neben dem Prominenten unter anderem eine Urlauberin im Bikini identifizierbar zu erkennen ist. Auf der Online-Ausgabe zeigte das Boulevard-Blatt das Foto in einem vergrößerten Ausschnitt, sodass die Urlauberin noch besser erkennbar war. Diese klagte gegen die Veröffentlichungen bis zum Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Unterlassungsanspruch gegen eine ungenehmigte Abbildung

Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin. Sie stellten fest, dass die abgebildete Urlauberin deutlich zu erkennen sei. Da sie mit dem Fußballer in keiner Beziehung stand, greife eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung über zeitgeschichtlich bedeutende Ereignisse nicht. Denn die Urlauberin sei keine Person des öffentlichen Interesses. In § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) heißt es: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.„ Dagegen habe die Beklagte verstoßen.

Allerdings wiesen die Richter die Unterlassung gegen das Online-Portal ab, da dieses von einer anderen Gesellschaft und nicht von der Beklagten betrieben werde. Ebenso wiesen die Richter einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ab. Die Bildveröffentlichung sei zwar ungenehmigt und zu unterlassen, es handele sich aber nicht um einen schwerwiegenden Eingriff, der eine Entschädigung rechtfertige.

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