Jugend-Hype Sexting – Missbrauch intimer Fotos und Videos

Sexting

Ganz „heimlich„ ist in der Kommunikation via Social-Media, WhatsApp, Snapchat und Internet ein neuer Hype entstanden: Sexting. Der Begriff setzt sich aus Sex und Texting zusammen. Gemeint ist damit das hemmungslose Flirten, bei dem die beiden Partner explizite Inhalte posten. Sexting geht aber über Textinhalte hinaus. Auch freizügige Fotos und sogar Videos gehören dazu. Während Erwachsene die Folgen ihres Handelns abwägen können, wird Sexting bei Jugendlichen und Kindern aber häufig zum Problem. Immer wieder kommt es zu Fällen, bei denen mehr oder weniger starker Druck des Freundes oder der Freundin Minderjährige dazu verleitet, nicht nur Textnachrichten, sondern aussagekräftige Fotos und Videos zu posten. In dem Moment verlassen diese Medien aber den Kontrollbereich der abgebildeten Personen. Leider postet ein Teil der Empfänger diese öffentlich im Internet, leitet sie in WhatsApp-Gruppen weiter oder verbreitet sie über andere Social-Media-Plattformen. Eine Publikationsspirale beginnt. Die Betroffenen werden dann an ihrer intimsten Stelle regelrecht bloß gestellt und müssen schlimmstenfalls Häme oder Massendruck von Klassenkameraden oder Freundescliquen über sich ergehen lassen. Die psychischen Folgen sind nicht nur in Einzelfällen verheerend.

Sexting: Ungenehmigtes Verbreiten der Fotos ist verboten

Neben der sozialen und psychischen Komponente von Sexting und seinen Folgen gibt es eine rechtliche Seite. Leider fühlen sich die Täter häufig in Sicherheit, weil Sie strafunmündig (unter 14 Jahren) sind, oder durch Druck auf die meistens ebenfalls minderjährige abgebildete Person glauben, Konsequenzen verhindern zu können. Allerdings gibt es eine Reihe von Straftatbeständen, die greifen und zumindest beim Schadensersatz und Anwalts- bzw. Prozesskosten ggf. auf die Eltern zurückfallen können. Zum einen ist §184 StGB von Bedeutung. Nach diesem Paragrafen droht eine Strafe bis zu einem Jahr Haft für das Verbreiten von Nacktfotos und -videos. Ist die abgebildete Person minderjährig, kann sogar § 184b StGB greifen, der sich mit Kinderpornografie befasst. Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht möglich, ganz sicher liegt in den meisten Fällen aber ein Eingriff in höchstpersönliche Lebensbereiche nach § 201a StGB vor, womit insbesondere bei Jugendlichen solche Sexting-Aufnahmen beinhaltet sind.

Bei Sexting kennen Gerichte wenig Spaß

Entsprechend ist die Rechtssprechung bis auf Ausnahmen bisher eindeutig. Unter anderem haben das Landgericht Frankfurt am 20. Mai 2014 (Az.: 2-03 O 189/13) und aktuell das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (239 C 225/14) den Opfern Schadensersatz zugesprochen. Die Berliner Richter machten dabei unmissverständlich deutlich, dass der minderjährige Täter ausreichend Erfahrung im Bereich Social Media gehabt habe, um die Tragweite seiner Tat abzuschätzen. Sein Handeln habe dazu geführt, „die ungestörte sexuelle und persönliche Entwicklung der Klägerin zu beeinträchtigen“.

Sexting-Opfer können sich wehren

Opfer können und sollten sich wehren. Das gilt insbesondere für Kinder. Die EU-Initiative klicksafe.de bietet einen Überblick über die Handlungsmöglichkeiten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Folgen daraus wiederum für die Betroffenen zum Spießrutenlaufen werden könnten. Daher ist es äußerst wichtig, dass Eltern ihre Kinder frühzeitig über Sexting aufklären und deutlich machen, dass keine Liebe der Welt so groß sein kann, freizügige Fotos oder Videos von sich zuzulassen oder aus der Hand zu geben. Denn sind solche Aufnahmen erst einmal verbreitet, lassen diese sich nicht mehr kontrollieren. Am Ende bedeutet das möglicherweise einen lebenslangen Schaden.

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