Urteil – Schmerzensgeld für das Weiterleiten von intimen Fotos

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Der Begriff Sexting bezeichnet das Versenden von Fotos mit sexuellem oder erotischem Inhalt. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn die abgebildeten Personen der Weitergabe der Fotos nicht eingewilligt haben. Dies bestätigte das Landgericht Frankfurt am 20.05.2014 in einem Urteil (Az.: 2-03 O 189/13). Im konkreten Fall handelte es sich um die Weitergabe von Intimfotos einer Minderjährigen.

Eine 17-jährige Schülerin machte mit ihrem Smartphone Fotos von sich und ihrem Freund. Die Motive zeigten beide klar erkennbar und in intimen Posen. Als die Schülerin ihr Smartphone aufladen wollte, schloss sie es am Laptop einer Mitschülerin an. Dabei gelangten die Fotos auf den Rechner der Freundin. Diese verbreitete die erotischen Fotos an einen Bekanntenkreis. Dieses Sexting zog weite Kreise. Die Abgebildete ließ ihre Mitschülerin daraufhin abmahnen. Diese akzeptierte eine Unterlassungserklärung: Es kam aber zum Streit um ein Schmerzensgeld. Das abgebildete Mädchen verlangte 10.000 Euro. Es kam zum Prozess.

Die Richter des Landgerichts Frankfurt sahen in der Weitergabe einen schweren Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Erschwerend sei, dass die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Das Gericht folgte aber nicht der Forderung. Statt 10.000 Euro Schmerzensgeld setzen die Richter dieses auf eine Summe von 1.000 Euro fest. In der Begründung führten sie an, dass reduzierend zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin die Fotos selbst gemacht hatte. Außerdem sei der Beklagten nicht nachzuweisen, dass sei die Fotos vorsätzlich auf ihren Laptop kopiert habe.

Für viele Sexting-Betroffene wird dieses Urteil unverständlich sein. Es zeigt aber deutlich, dass es keinen Automatismus in der Rechtsprechung gibt, dass die ungenehmigte Verbreitung von intimen Fotos hart bestraft wird. Speziell Jugendliche sollten daher gewarnt sein, sich selbst oder andere in intimen Posen zu fotografieren. Erotische Aufnahmen oder Nacktfotos gehören zudem nicht auf das Handy, diese sollten dort nicht lange gespeichert werden. Zu schnell können sie von Dritten gesehen oder wie im vorliegenden Fall missbraucht werden.

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