Urteil – Verkäufer darf eBay-Auktion abbrechen

Urteil - Verkäufer darf eBay-Auktion abbrechen

Bei der Auktionsplattform eBay kommt es immer wieder zu Streit. Verkäufer wollen deutlich unter dem Marktwert des Artikels liegende Preise nicht akzeptieren. Sie versuchen dann, die Auktion abzubrechen oder rückgängig zu machen. Selbst das Verweigern der Ware kommt immer wieder vor. Mehrere Urteile belegen jedoch, dass dem Höchstbieter nach Ende der Auktion die Ware zusteht. Anders hat jetzt das Landgericht Heidelberg entschieden. In einem Urteil (Az. 3 S 27/14) vom 12.12.2014 stärkt es die Rechte der Verkäufer, wenn diese eine Auktion abbrechen möchten. Allerdings gilt dies nur unter einer bestimmten Voraussetzung.

Hintergrund des Falles

Im konkreten Fall brach ein Verkäufer eine Auktion eines Sportwagens nach zwei von zehn Tagen ab. Grund waren Zündaussetzer und ein Ruckeln des Pkw, das er erst während der Auktion bemerkte. Der aktuelle Höchstbietende forderte daraufhin die Herausgabe des Wagens, was der Verkäufer verweigerte. Darauf trat der Höchstbietende vom seiner Meinung nach geltenden Kaufvertrag zurück verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz. Die Summe von 15.000 Euro entsprach dabei der Differenz der gebotenen Summe von 6.900 Euro und dem vermuteten Wert des Sportwagens von mindestens 22.000 Euro. Es kam zum Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht, das der Kläger verlor. Er ging in Berufung und zog vor das Landgericht Heidelberg.

Wann ein Verkäufer eine eBay-Auktion abbrechen darf

Die Richter wiesen die Berufung ab und bestätigten das Urteil des Amtsgerichts. Demnach dürfe ein Verkäufer auf eBay laut AGB der Plattform eine Auktion abbrechen, wenn er sich beim Einstellen des Artikels geirrt hat oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht. Da der Verkäufer im vorliegenden Fall während der Bietzeit einen Mangel erkannt hat, habe er auch sein Angebot zurücknehmen können.

Die Richter folgen mit Ihrem Urteil dem Bundesgerichtshof, der am 08.01.2014 (VIII ZR 63/13 Rn. 13) entschied, dass ein Kaufvertrag dann nicht bindend ist, wenn der Verkäufer den Vertrag wegen „Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft„ unterlegen ist.

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