Urteil – Uhrzeit auf dem Handy abzulesen, ist beim Fahren verboten

Uhrzeit auf dem Handy abzulesen, ist beim Fahren verboten

Die Straßenverkehrsordnung ist in Bezug auf die Handynutzung am Steuer eindeutig. § 23 Absatz 1a StVO besagt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Einzige Ausnahme ist ein stehendes Auto, bei dem der Motor abgestellt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass die Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen ein Urteil in erster Instanz vom Amtsgericht Pirmasens abgewiesen haben. Dieser hatte das Handy während der Fahrt genutzt, um die Uhrzeit abzulesen.

Uhrzeit auf Handy ablesen: Rechtsbeschwerde erfolglos

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied am 27. Januar 2014 (Az.: 1 Ss 1/14), dass dann ein klarer Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vorliegt, wenn das Handy aus anderen Gründen während der Fahrt genutzt wird als beispielsweise zum bloßen Aufheben oder Umlagern. Daher sei die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil aus erster Instanz abzuweisen.

Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema. Verschiedene Oberlandesgerichte haben immer wieder bestätigt, dass eine verbotswidrige Benutzung dann vorliegt, wenn laut Richter des Zweibrückener Gerichtes „die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat“. Damit ist einmal mehr klargestellt, dass am Steuer ein absolutes Handyverbot gilt. Wer das Handy aktiv nutzt, ein Gespräch per Knopfdruck ablehnt, egal ob zur Kommunikation, als Uhr oder aus einem anderen Grund, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Vermeiden lässt sich das nur, wenn das Fahrzeug angehalten und der Motor abgestellt wird.

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