Freifunk und Hotspots – doch noch kein Ende der Störerhaftung?

Freifunk und Hotspots - doch noch kein Ende der Störerhaftung?

Zu früh gefreut. Vor Kurzem hatte die Koalition in Berlin das Ende der Störerhaftung für Betreiber von offenen WLAN-Hotspots und Freifunker ankündigt. Damit sollte nach langem Tauziehen endlich Rechtssicherheit geschaffen werden. Nun liegt der endgültige Änderungsantrag vor, mit dem das Telemediengesetz um entsprechende Passagen erneuert werden soll. In diesem bleiben die Regierungsparteien von CDU/CSU und SPD aber leider klar hinter der Ankündigung zurück. Von Rechtssicherheit kann nicht die Rede sein.

Gesetzesänderung beinhaltet Haftungsprivilegien

Positiv ist, dass die Betreiber von Freifunk und offenen WLAN-Hotspots zukünftig endgültig einem Haftungsprivileg unterliegen. Damit werden sie als Provider behandelt. Eine Haftung für Rechtsverstöße Dritter ist damit ausgeschlossen. Das heißt: Lädt zum Beispiel ein Nutzer über ein offenes WLAN urheberrechtlich geschütztes Material ins Internet, kann der Betreiber des Hotspots dafür nicht mehr belangt werden. Soweit ist das eine lang erwartete Klarstellung im Gesetz, die entsprechende Anbieter schützt.

Unterlassungsansprüche bleiben, Abmahnungen weiter möglich

Das Problem ist jedoch, dass ein großer Teil der Rechtsunsicherheit durch Unterlassungsansprüche erzeugt wird. Diese Unterlassungsansprüche werden jedoch nicht gestrichen. Das heißt: Der Betreiber haftet zwar nicht mehr für Gesetzesverstöße, muss diese aber unterbinden. Soweit klingt das harmlos und rechtlich sinnvoll. Allerdings fordern unter anderem Anwälte von Rechteinhabern diese Unterlassung ein. Dazu müssen sie sich formaljuristisch korrekt dem Instrument der Abmahnung bedienen. Das heißt für Betreiber von Freifunk und offenen Hotspots, dass sie zwar nicht haften, aber weiter abgemahnt werden können. Die Kosten tragen dann sie. Daraus resultiert eine anhaltende Rechtsunsicherheit, da die Anbieter – meist Privatpersonen, kleine Gewerbetreibende oder Vereine – herbe wirtschaftliche Verluste erdulden könnten.

Störerhaftung: Experten kritisieren endgültige Fassung der Änderung

Viele Experten kritisieren aus diesem Grund die nun vorliegende endgültige Fassung des Antrags auf Gesetzesänderung. Im Fokus stehen dabei zum einen, die fehlende Begrifflichkeit der Störerhaftung und deren Abschaffung. Beides wird nur in der Erläuterung des Gesetzes genannt. Zum anderen kritisieren die Experten, dass Abmahnungen mit der Gesetzesänderung zwar einen Riegel vorgeschoben bekommen sollen, genau das aber nicht im Gesetz stehen wird. Dazu erklärt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentralen Bundesverbandes: „Die Gefahr aber, über eine Abmahnung finanziell in die Pflicht genommen zu werden, bleibt und damit eine unnötige Rechtsunsicherheit. Das wäre ein schlechter Kompromiss. Wenn Abmahnungen ein Riegel vorgeschoben werden soll, dann muss das schwarz auf weiß im Gesetz stehen.

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