Urteil – unerlaubter Anruf führt nicht zwingend zu Schadensersatz

Urteil - unerlaubter Anruf führt nicht zwingend zu Schadensersatz

Am 21. April 2016 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit unerlaubten Telefonanrufen sowie daraus resultierenden Schadensersatzforderungen. In seinem Urteil (Az.: I ZR 276/14) kommt das Gericht zu dem Schluss, dass bei unzulässigen Telefonanrufen nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nur die Schäden erfasst werden, die auch vom Schutzbereich abgedeckt sind. Überdies solle dadurch nicht der Schutz der Entscheidungsfreiheit bezweckt werden.

Branchenverzeichnis ruft unerlaubt an, Kunde schließt Vertrag, zahlt aber nicht

Im konkreten Fall ging es um ein Revisionsverfahren. Ein Mitarbeiter eines Branchenverzeichnisses hatte einen gewerblichen Kunden ohne vorherige Einwilligung angerufen und damit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des UWG verstoßen. Der Kunde willigte dabei in einen zweiten Anruf ein und schloss bei diesem einen Vertrag über 728,28 Euro. Er zahlte jedoch nicht. Es kam zur Gerichtsverhandlung (Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom 31.01.2014, Az. 118 C 124/13) und zur Berufung (Landgericht Bonn, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14). In dieser stellten die Richter zunächst fest, dass der Vertrag rechtsgültig geschlossen sei und somit dem Branchenverzeichnis die Vertragssumme zustehe. Da der Vertrag aber nach einem unerlaubten Anruf geschlossen wurde, habe der Kunde wegen der „Überrumpelungssituation“ nach § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch, der gegen die Forderung aufzurechnen sei. Dieses Urteil revidierte der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren.

Der Bundesgerichtshof sieht ebenfalls den geschlossenen Vertrag als rechtskräftig an. Allerdings steht dem Beklagten (Kunden) kein Schadensersatzanspruch zu. Denn dieser habe beim unberechtigten ersten Anruf explizit einem zweiten Anruf zur Vertragsverhandlung zugestimmt. Laut UWG solle nach Ansicht der Richter eine unzumutbare Belästigung und Inanspruchnahme von Ressourcen verhindert werden. Angesichts dessen scheide ein Schadensersatz aus. Denn der mögliche Schaden im Fall entsteht erst nach der Entscheidung des Angerufenen, einen zweiten Anruf zuzulassen. Das UWG schütze jedoch nur vor dem ersten ungewünschten Anruf, nicht jedoch die dabei getroffenen Entscheidungen.

Offene Fragen nach dem Urteil

Zur Klärung der weiteren Fragen wies der Bundesgerichtshof das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Unter anderem ist offen, welche Partei in Vorleistung hätte gehen müssen und ob die – noch nicht umgesetzte – Leistungserbringung im Zuge der Klage überhaupt noch möglich ist. Daran schließt sich die Frage an, ob der Kunde wegen der bereits angebrochenen Laufzeit ohne Leistungserbringung überhaupt zahlen muss oder ob das klagende Branchenverzeichnis die Leistung zeitversetzt erbringen darf.

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