Urteil – Löschen von WhatsApp nach mangelnder Aufsichtspflicht

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In den Medien wird derzeit vielerorts über ein aktuelles Urteil vom 22.07.2016 des Amtsgerichts Bad Hersfeld (F 361/16 EASO) berichtet. Dieses verurteilte einen Vater, WhatsApp von den Smartphones seiner Töchter zu löschen. Teilweise wird das Urteil in Kommentaren kräftig kritisiert. Den springenden Punkt lässt der Großteil der Medien allerdings aus. Denn das Urteil ist die Folge einer nachlässigen Handhabung der elterlichen Aufsichtspflicht.

Der Fall: Mädchen erhält Sexting-Nachrichten eines Bekannten des Vaters

Der konkrete Fall ist ein Verfahren mit Vorgeschichte. Beide Mädchen (zehn und 15 Jahre) sind Trennungskinder und wachsen seit Kurzem beim Vater auf. Zuvor lebten die Kinder erst bei der Mutter, die aber der erzieherischen Aufgabe nicht gewachsen war. Es stellten sich Entwicklungsstörungen bei der älteren Tochter ein. Neben einer besonderen Betreuung und Förderung wurde ein ambulanter Familiendienst durch das Jugendamt eingerichtet. Die Tochter besuchte zuletzt eine Sonderschule.

Im Zuge der Fahrten zu therapeutischen Behandlungen besuchte der Vater mit einer oder beiden Töchtern ab und zu einen alten Schulfreund. Dieser sendete daraufhin der älteren Tochter über WhatsApp sogenannte Sexting-Nachrichten. Darunter sind explizite Andeutungen sexuellen Charakters zu verstehen. Außerdem machte er Fotos von beiden Mädchen. Das Kind sowie seine Klassenlehrerin erstatteten Anzeige. Diese wird getrennt vom Verfahren verfolgt.

Da der Vater zuvor – nach Richtereinschätzung von den Vorfällen unwissend – seiner Tochter das Blockieren der WhatsApp-Adresse seines Freundes untersagt hatte, obwohl die Mutter dies ihrer Tochter empfohlen hatte, schaltete sich im Laufe des angezeigten Vorfalls das Jugendamt ein. Die Mutter beantragte das Sorgerecht. In diesem Zusammenhang wurde das Gericht durch Informationen des Jugendamtes auf den Fall aufmerksam. Es kam zu einer Anhörung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gefährdung des Kindeswohls), die auch das Thema Sexting, WhatsApp und Smartphone-Nutzung beinhaltete. Diese Vorgeschichte ist für das Verständnis des Falls sehr entscheidend, bei dem eine Beurteilung der Erziehungskompetenzen des Vaters im Mittelpunkt stand.

Das Urteil: Vater muss WhatsApp löschen und Smartphone-Nutzung kontrollieren

Die Richter wollten am Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters nichts ändern. Allerdings sahen sie erhebliche Defizite bei der Medienkompetenz des Vaters. Sie stellten eine massive und von den Eltern unterschätzte Gefährdung der Töchter durch Sexting-Nachrichten über WhatsApp fest. Entsprechend boten die Richter Nachhilfe im Aneignen von Medienkompetenz an. Sie ordneten aber auch das Löschen von WhatsApp an, wenn eine entsprechende Kontaktaufnahme über diese App nicht sicher verhindert werden kann. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die App laut Nutzungsbedingungen erst für Altersgruppen ab 16 Jahre geeignet ist. Ferner habe der Vater Sorge zu tragen, mit den Kindern regelmäßig über den verantwortungsvollen Umgang mit dem Smartphone und den darauf befindlichen Programmen zu sprechen und den Inhalt des Gerätes zu kontrollieren.

Eltern aufgepasst: Rechtliche Probleme umgehen

Dieser sehr spezielle Fall und das noch nicht rechtskräftige Urteil ist für alle Eltern bedeutend. Denn daraus folgt ein Erziehungsauftrag. Eltern sollten ihren Kindern frühzeitig eine ausreichend große Medienkompetenz vermitteln. Dazu zählt unter anderem das gemeinsame Gespräch über Möglichkeiten und Gefahren sowie die tatsächliche Nutzung von Programmen. Das betrifft nicht allein WhatsApp, sondern grundsätzliche alle Apps auf dem Smartphone sowie weiteren Geräten. Sollte es zu Problemen mit einzelnen Kommunikationspartnern durch Sexting oder Beleidigungen über WhatsApp kommen, ist das Blockieren von einzelnen Nummern ratsam. Je nach Schwere des Vorfalls sollten Eltern nicht davor zurückschrecken, Anzeige zu erstatten. Voraussetzung ist jedoch ein vertrauensvolles Verhältnis zum Kind und das gemeinschaftliche Beleuchten seiner Aktivitäten.

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