BGH-Urteil – Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing

BGH-Urteil - Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit dem Thema Filesharing befassen müssen. Dabei unterstrichen die Richter, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss haftet. In den Urteilen vom 12. Mai 2016 zu mehreren Verfahren (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) bleibt der Bundesgerichtshof damit auf Linie der bisherigen Rechtsprechung. Allerdings gibt es in Details eine interessante Entwicklung zum Thema Abmahnkosten. Deren Gegenstandwert, so die Richter, basieren nicht automatisch auf dem Doppelten des anzunehmenden Lizenzschadens.

Filesharing: BGH bewertet Abmahnkosten neu

In dem Urteil verwies der Bundesgerichtshof mehrere Verfahren zurück an die zuständigen Landgerichte. Grund ist die Höhe des Gegenstandswertes der Abmahnungen. Vereinfacht erklärt: Die Abmahnkosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser entspricht normalerweise dem Lizenzschaden, den der Rechteinhaber durch ungenehmigtes Filesharing erleidet. Das bedeutet: Je höher der Gegenstandswert ist, desto teurer ist die Abmahnung.

In einigen der Verfahren hatten die zuständigen Landgerichte angenommen, der Gegenstandswert belaufe sich auf das Doppelte des Lizenzschadens. Dem entspricht der mögliche Schadensersatz vor Gericht, sofern der Abgemahnte es zur Klage kommen lässt. Die Annahme der Landgerichte ist nicht korrekt. Die Richter des BGH erklärten, dass der Gegenstandswert der Abmahnung „nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen“ sei. Dem werde eine schematische Bemessung des Gegenstandswerts nicht gerecht. Es sei vielmehr eine Bemessung des Gegenstandswertes nach tatsächlichen Feststellungen wie „zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers“ vorzunehmen. Diese Bewertung stünde in den Verfahren aus. Nun sind die Landgerichte gefragt, den Gegenstandswert neu festzulegen.

Filesharing: Inhaber muss keine Gäste belehren

Im weiteren Urteil erläutern die Richter noch einmal, dass ein Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverstöße haftet, die er selbst nicht zu verantworten hat. Im konkreten Fall teilten Gäste über einen Anschluss entsprechendes Material. Der Anschlussinhaber hatte seine Gäste jedoch nicht darüber belehrt, dass diese damit eine Straftat begehen. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass dies auch nicht erforderlich sei. Die Richter erläuterten: „Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar.“ Eine anlasslose Belehrung sei nicht üblich. Damit manifestiert der BGH die für den Anschlussinhaber geltende Unschuldsvermutung und verringert seine Pflichten gegenüber Dritten.

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