Urteil des BGH zu Filesharing – Eltern haften nicht immer für ihre volljährigen Kinder

 Urteil des BGH zu Filesharing Eltern haften nicht immer für ihre volljährigen Kinder

Der Inhaber eines Internetzugangs lebte mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn in einem Haushalt. Im Juni 2006 benutzte der damals 20-jährige Stiefsohn das Tauschbörsen-Programm „BearShare“, um damit Musikstücke aus dem Internet zu laden. Wie bei Filesharing-Software üblich, bot er die heruntergeladenen Dateien gleichzeitig anderen Nutzern zum Download an.

Die Besitzer der Urheberrechte dieser Musikaufnahmen, die vier führenden Tonträgerhersteller EMI, Sony, Universal und Warner, ließen den Inhaber des Internetanschlusses abmahnen. Sie behaupteten, dass über seinen Internetanschluss 3749 Musikstücke in einer Tauschbörse zum Download verfügbar gemacht worden seien, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen. Sie verlangten von dem Anschlussinhaber Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 €.

Der Anschlussinhaber unterschrieb zwar eine Unterlassungserklärung; die geforderte Summe zahlte er aber nicht. Er sei für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, argumentierte er, denn sein Stiefsohn habe die Musikdateien im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht. Sein Stiefsohn hatte dies gegenüber der Polizei bestätigt.

Das Landgericht Köln gab der Klage im November 2010 statt (Aktz. 28 O 202/10) Das Berufungsgericht verurteilte den Anschlussinhaber zu einer Zahlung von 2.841 €. Der Anschlussinhaber habe seinem Stiefsohn den Zugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung geschaffen. Er habe den Stiefsohn nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit aufgeklärt und ihm die rechtswidrige Nutzung von Filesharingprogrammen nicht verboten. Deshalb sei er für die Verletzung der Urheberrechte an den Musiktiteln verantwortlich.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Volljährigen Familienangehörigen dürfe man aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und der Eigenverantwortung von Volljährigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne sie belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn es einen konkreten Anlass gebe, etwa aufgrund einer Abmahnung, müsse der Anschlussinhaber die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Weil der Anschlussinhaber aber keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sein Internetanschluss zur Urheberrechtsverletzung missbraucht werde, hafte er auch dann nicht als Störer, wenn er seinen Stiefsohn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt habe.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 169/12 vom 08.01.2014

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