Urteil – Teilen auf Facebook ist kein Zueigenmachen

Urteil – Teilen auf Facebook ist kein Zueigenmachen

Wiederholt jemand eine strafwürdige Aussage eines Dritten, macht er sich ggf. die Meinung zu eigen. Damit entsteht ein neuer ahndungswürdiger Verstoß. Ob das auch beim Teilen von Social-Media-Inhalten zutrifft, musste das Oberlandesgericht Dresden klären. Die Richter kamen am 07. Februar 2017 (Az.: 4 U 1419/16) zum Urteil, dass Nutzer sich mit dem bloßen Teilen eines Inhalts diesen nicht zu eigen machen. Allerdings ist dies kein Freifahrtschein für Nutzer von Social-Media-Angeboten.

Teilen ist erlaubt, liken nicht

Der vorliegende Fall ist sehr komplex. Im Kern ging es inhaltlich um die Frage, ob ein Nutzer sich durch das Teilen, Liken oder Kommentieren eines Beitrags dessen Inhalt zu eigen macht und so ggf. selbst belangt werden kann. Die Richter unterschieden dabei zwischen diesen drei Möglichkeiten. Demnach ist ein Teilen noch keine Übernahme einer Meinung, sondern lediglich ein Hinweis. Wird der Originalbeitrag jedoch gelikt, sehen die Richter darin eine zustimmende Meinungsäußerung, die strafbar sein kann. Noch komplizierter wird es beim Kommentieren. Hier sehen die Richter eine zustimmende oder positive Äußerung zu einem strafrechtlich relevanten Inhalt als verboten an.

Im entsprechenden Fall hatte ein Nutzer eine rechtlich fragwürdige Äußerung übernommen und kommentiert. Er schrieb, dass die Äußerung „zu erwägenswert“ sei, um sie nicht zu teilen. In dieser Äußerung sahen die Richter eine zustimmende Kommentierung.

Das Zueigenmachen durch Kommentieren bleibt strittig

Das Urteil stößt in der Juristenszene auf geteiltes Echo. Einige Kritiker sehen das Urteil als diskussionswürdig an. Denn der Kommentar „zu erwägenswert“ müsse nicht automatisch eine Zustimmung bedeuten. In diesem Zusammenhang sei die Rechtslage derzeit schwierig einzuschätzen und in alle Richtungen interpretierbar.

Nutzer von Social-Media-Plattformen sollten zukünftig extrem vorsichtig agieren. Teilen, Liken und Kommentieren von rechtlich fragwürdigen oder moralisch anstößigen Äußerungen können im Einzelfall verfolgt werden. Wie die Gerichte jeweils entscheiden, ist nach dem strittigen Urteil des Oberlandesgerichtes völlig offen.

Vorinstanz

Landgericht Dresden, Aktenzeichen 3 O 1637/16 EV

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