EGMR-Urteil – Überwachung vom Chat am Arbeitsplatz

EGMR-Urteil - Überwachung vom Chat am Arbeitsplatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg hat heute ein eigenes Urteil (61496/08) in wichtigen Passagen revidiert. Tenor der heutigen Entscheidung, vom 05.09.2017: Arbeitgeber dürfen Aktivitäten von Mitarbeitern im Internet sowie private Mails und Chats überwachen. Sie müssen dieses jedoch ankündigen sowie Art und Ausmaß der Überwachung mitteilen. Weiterhin ist die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz jedoch kein Menschenrecht und darf daher verboten werden. Obwohl es sich um eine Klage aus Rumänien handelte, gilt das Urteil auch für die Bundesrepublik. Denn Deutschland ist Mitglied im Europarat und damit an Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gebunden. Hält sich der Staat nicht daran, kann er verklagt werden.

Der Fall: Private Nutzung des Internets war verboten

Der rumänische Arbeitnehmer hatte an seinem Arbeitsplatz das Internet zu privaten Zwecken genutzt. Der Arbeitgeber hatte dies in einer Betriebsvereinbarung verboten. Als der Arbeitnehmer private Nachrichten über sein Sexualleben und seinen Gesundheitszustand mit Verwandten austauschte, kündigte ihm der Arbeitgeber. Dieser hatte die Nachrichtenverläufe überwacht und diese als Verstoß gegen die interne Vereinbarung gewertet.

Der rumänische Arbeitnehmer zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und klagte wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre sowie auf Nutzung des Internets während der Arbeitszeit als Menschenrecht.

Niederlage in erster Instanz

Der Kläger verlor in erster Instanz. Der Gerichtshof entschied am 12. Januar 2016, dass Internetnutzung am Arbeitsplatz kein Menschenrecht ist und eine Überwachung der Aktivitäten angemessen sei, sofern diese verboten ist. Nur so können das Verbot überprüft werden.

Sieg in zweiter Instanz

Das ließ der Kläger nicht auf sich sitzen und zog mit Unterstützung von Gewerkschaften vor die Große Kammer des Gerichts. Heute verkündeten die Richter das Urteil. Dabei bestätigten diese zunächst, dass Internetnutzung am Arbeitsplatz kein Menschenrecht ist und auch ein Verbot daher rechtsgültig ist. Allerdings stellt die unangekündigte Überwachung einen unangemessenen Eingriff in die Privatsphäre dar. Die Richter kamen daher zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber die Art und das Ausmaß der Überwachung anzukündigen habe. Dies sei im verhandelten Fall nicht geschehen Die Entlassung des Mitarbeiters sei daher unrechtmäßig erfolgt.

Im Detail ist dieses Urteil sehr wichtig. Denn speziell die Art der Überwachung ist zukünftig im Vorfeld zu nennen. So hatte der betroffene Arbeitgeber einen Keylogger eingesetzt und so Texteingaben über die Tastatur heimlich protokolliert. Solche Maßnahmen sind mit dem Urteil zukünftig nur nach expliziter Ankündigung erlaubt. Zugleich ist aber nun auch höchstrichterlich entschieden, dass ein Arbeitgeber die private Nutzung nicht erlauben und auch nicht dulden muss.

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