Urteil – BGH hält Datenautomatik von O2 für rechtmäßig

Urteil: BGH hält Datenautomatik von O2 für rechtmäßig

Das automatische Nachbuchen von Datenpaketen ist für viele Mobilfunkkunden ein Ärgernis. Sobald ihr Tarif ausgeschöpft ist, buchen die Anbieter ein Zusatzpaket. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzer dieses in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Gegen diese versteckten Zusatzkosten bei Vodafone und O₂ haben Verbraucherschützer geklagt und jeweils in der ersten Instanz Recht bekommen, das Berufungsgericht hatte die Klage gegen O₂ jedoch abgewiesen und eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Nun liegt erstmals ein höchstrichterliches Urteil des BGH vom 5. Oktober 2017 (Az.: III ZR 56/17) vor. Denn die Richter halten die Datenautomatik bei O2 für rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hat als Grundsatzurteil große Bedeutung und schwächt die Rechte der Verbraucher.

Darum geht es: Datenautomatik ist klar erkennbarer Vertragsinhalt

Gegenstand der Klage war eine dreimalige Datenautomatik nach Aufbrauchen des im Tarif enthaltenen Inklusiv-Volumens. Anders als andere Anbieter drosselt O2 nicht sofort die Geschwindigkeit, sondern bucht automatisch dreimal je 100 MB zusätzliches Datenvolumen für zwei Euro zulasten des Kunden. Erst wenn der Kunde dieses ebenfalls aufgebraucht hat, reduziert O2 die Geschwindigkeit auf 32 kBit/s. Zuvor erhält der Nutzer eine SMS-Benachrichtigung, sobald er 80 Prozent seines regulären Volumens aufgebraucht hat und in der Folge beim jeweiligen automatischen Nachbuchen.

Die Richter halten diesen Teil der O2-Tarife anders als die klagenden Verbraucherschützer für rechtmäßig. Sie weisen in ihrem Urteil unter anderem darauf hin, dass eine klare Kennzeichnung für das dreimalige Nachbuchen in der Tarifübersicht gegeben ist. Zudem sei es nicht relevant, wann O2 eine SMS an den Kunden verschicke und ob dieser zustimmen müsse. Dieser Punkt war in der ersten Instanz einer der ausschlaggebenden Beweggründe für ein Urteil gegen das Unternehmen. Denn anders als die Vorinstanz sehen die Richter am BGH die Datenautomatik nicht als Zusatzleistung, sondern als elementaren Vertragsbestandteil an. Die Datenautomatik stelle „eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung“ dar. Diese regelt „die Hauptleistungspflichten der Parteien für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens“.

Das sind die Folgen: Datenautomatik wird „salonfähig“

Auch wenn die Datenautomatik vertraglich und damit rechtlich nicht zu beanstanden ist, schränkt sie Verbraucherrechte ein. Denn die eigentlichen Kosten eines solchen Vertrags sind damit variabel und schwer zu kalkulieren. Benachteiligt sind dadurch die Nutzer, die mit jedem Euro rechnen müssen. Insbesondere Prepaid-Tarife mit Datenautomatik sind dadurch eine Kostenfalle. Der O2-Preis von zwei Euro pro 100 MB beim Nachbuchen ist ohnehin schwer nachvollziehbar, da er im Vergleich zu regulären Discounttarifen teuer wirkt.

Nach eigenen Aussagen gegenüber telespiegel.de ermöglicht O2 allen Kunden, die Datenautomatik abzustellen. Dennoch ist das Urteil möglicherweise ein Türöffner für weitere unübersichtliche Tarifstrukturen. Denn neben O2 und Vodafone nutzt unter anderem das Unternehmen Drillisch für einige seiner Discount-Marken eine Datenautomatik. Es ist aus Kundensicht zu befürchten, dass weitere Anbieter nachziehen und so die monatlichen Kosten für einen Mobilfunktarif nicht sicher abzuschätzen und die Preise noch schwieriger zu vergleichen sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15
Oberlandesgericht München, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 29 U 668/16

Weitere Informationen

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Smartphone statt Scheine – jeder Fünfte lässt das Bargeld in der Tasche

Smartphone statt Scheine

Jeder Fünfte lässt das Bargeld in der Tasche

Das Bezahlen im Handel wird immer digitaler. Die neue EHI-Studie zeigt jetzt, dass inzwischen fast jede fünfte unbare Zahlung mobil abgewickelt wird. Gleichzeitig sinkt der Anteil von Bargeld weiter, während kontaktlose Karten- und Smartphone-Zahlungen kräftig zulegen. […]

Irreführende Online-Werbung – Urteil stärkt Schutz von Verbrauchern

Irreführende Online-Werbung

Urteil stärkt Schutz von Verbrauchern

Das Landgericht Darmstadt hat irreführende Online-Werbung untersagt. Beanstandet wurden gefälschte Bewertungssiegel, falsche Sternebewertungen, täuschende Standortangaben und unklare Hinweise auf externe Dienstleister. […]

Google zeigt gelöschte Bewertungen – mehr Transparenz oder Misstrauen?

Google zeigt gelöschte Bewertungen

Mehr Transparenz oder Misstrauen?

Google macht jetzt sichtbar, wie viele Rezensionen Unternehmen löschen lassen. Während Verbraucher dadurch mehr Transparenz erhalten sollen, warnen Experten vor neuen Problemen bezüglich Vertrauen und Manipulation von Online-Bewertungen. […]

Neuer Minderungs-Rechner – Ansprüche bei schlechtem Handyempfang

Neuer Minderungs-Rechner

Ansprüche bei schlechtem Handyempfang

Mit dem neuen Minderungs-Rechner der Verbraucherzentrale NRW können Verbraucher bei schlechtem Handyempfang mögliche Minderungen berechnen und ihre Ansprüche einfacher gegenüber Mobilfunkanbietern durchsetzen. […]