Urteil – OLG Frankfurt: Youtube muss E-Mail-Adresse bei Urheberrechtsverstoß mitteilen

Urteil OLG Frankfurt: Youtube muss E-Mail-Adresse bei Urheberrechtsverstoß mitteilen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.08.2017, AZ 11 U71/16 entschieden, dass Youtube und Google die Mailadressen von Nutzern, die Urheberrechtsverstöße begehen, den jeweiligen Klägern mitteilen müssen. Telefonnummer und IP-Adresse sind von dieser Mitteilungspflicht ausgenommen.

Der Fall: Youtube-Nutzer verletzen Urheberrecht – die betroffene Filmverwerterin klagt auf Datenauskunft

Die Plattform Youtube ermöglicht Usern, Musik oder Filme einzustellen und sie den interessierten Besuchern kostenlos zugänglich zu machen. Um einen Upload durchführen zu können, ist zunächst eine Anmeldung auf dem Portal erforderlich, die ein Google-Nutzerkonto voraussetzt, da YouTube zu Google gehört. Zur Kontoerstellung werden Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum vom User benötigt.

Die User handeln selbstverantwortlich und sollten wissen, dass es Konsequenzen nach sich zieht, finanziell wie rechtlich, wenn sie Beiträge einstellen, an denen sie nicht das Urheberrecht besitzen. So geschehen im vorliegenden Fall, in dem drei voneinander unabhängige Youtube-Nutzer zwei Filme, deren ausschließliche Urheberrechte bei einer deutschen Filmverwerterin liegen, auf der Internetplattform öffentlich angeboten und zum kostenfreien Abruf bereitgestellt haben.

Die Filmverwerterin klagte in erster Instanz beim Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 3.5.2016, AZ 2/3 O 476/13) auf Urheberrechtsverletzung und den dadurch entstanden Schaden. Da die User unter Pseudonym agierten, verlangte die Klägerin von Youtube und dem Mutterkonzern Google die Mitteilung von Klarnamen und Postanschrift der betroffenen User. Diese Angaben lagen weder Google noch Youtube vor.

Demzufolge forderte die Klägerin die Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Verursacher von den Unternehmen. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab, da es keinen Anspruch auf diese Daten gäbe. Die Klägerin ging in Berufung und hatte Erfolg. Mit Urteil vom 22.08.2017 verpflichtete das Oberlandesgericht Frankfurt Youtube und Google zur Mitteilung der E-Mail-Adressen. Keine Mitteilungspflicht besteht weiterhin für Telefonnummern und IP-Adressen von Nutzern.

Das OLG begründete seine Entscheidung zum Auskunftsanspruch der Klägerin damit, dass YouTube und Google seinen Nutzern gewerbsmäßige Dienstleistungen zur Verfügung stellen und somit im Rahmen des Urheberrechts verpflichtet sind, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen. Laut Auffassung des OLG ist im Zeitalter der digitalen Kommunikation eine E-Mail-Adresse mit der Anschrift gleichzusetzen.

Das Urteil als wichtiges Exempel für die digitale Kommunikation

Das Urteil des OLG belegt, dass die Filmverwerterin schon in der ersten Instanz mit ihrer Forderung nach Bekanntgabe der Anschrift der betroffenen Nutzer hätte Recht bekommen müssen, wenn eine zeitgemäße Auslegung erfolgt wäre. Denn wie das OLG feststellte, ist der Begriff Postanschrift „historisch begründet“ und stammt aus dem Jahr 1990. Unter Anschrift ist jedoch allgemeingültig gemeint, unter welcher Adresse jemand schriftlich erreichbar ist. In der heutigen Zeit ist das längst nicht mehr nur die postalische Adresse, sondern vielmehr und zunehmend die E-Mail-Adresse. Viele Menschen sind permanent unterwegs und haben gar nicht mehr zwingend eine feste Postanschrift, dafür aber meist in jedem Fall eine E-Mail-Adresse.

Das OLG setzt mit dem Urteil einen wichtigen Meilenstein in Bezug auf das digitale Zeitalter und das heute weitverbreitete digitale Kommunikationsverhalten. Anschrift und Adresse werden demnach gleichgesetzt und umfassen auch die E-Mail-Adresse, nicht jedoch die Telefonnummer und die IP-Adresse, für die auch weiterhin kein Auskunftsanspruch besteht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OLG die Revision zugelassen, somit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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