Urteil OLG München: Scheingebote bei eBay sind unwirksame Willenserklärungen

Urteil ebay Scheinangebot

Scheinangebote, die auf der Auktionsplattform eBay abgegeben werden, um den Preis künstlich in die Höhe zu treiben, sind in Bezug auf den Kaufvertrag unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 26.09.2018 (Az.: 20 U 749/18). Im vorliegenden Fall ging es um einen PKW, der durch ein Scheingebot einen deutlich höheren Verkaufspreis erzielte. Der Käufer, der den Zuschlag erhalten hatte, musste jedoch nur den Preis zahlen, den er als sein aktuelles Höchstgebot vor Abgabe des Scheingebotes durch einen Dritten angesetzt hatte.

Der Fall: Scheingebot treibt Verkaufspreis für den PKW in die Höhe

Der Beklagte, als Verkäufer, hatte auf der Auktionsplattform eBay einen PKW zum Verkauf angeboten. Der Kläger, als Käufer, gab ein Gebot in Höhe von 2.010 Euro ab, gleichzeitig hatte er ein Maximalgebot in Höhe von 6.970 Euro in das automatische Bietersystem von eBay eingetragen.

Der Verkäufer hatte sich mit einem sehr guten Freund dahingehend abgesprochen, dass dieser den Maximalbetrag des Klägers in Erfahrung bringt und dann ein Scheingebot abgibt. Wie sich im Verfahren herausstellte, erlangte der Freund des Beklagten durch Eintippen einer hohen fünfstelligen Summe Kenntnis vom Maximalgebot. Daraufhin löschte er diesen Betrag wieder aus der Bietervorschau und gab einen Betrag in Höhe von 6.920 Euro ein, der 50 Euro unter dem Maximalgebot des Klägers lag, worauf das System automatisch auf 6.970 Euro für den Kläger erhöhte. Weitere Gebote gab es bis zum Auktionsende nicht. Der Kläger erhielt den Zuschlag und erwarb das Fahrzeug zum Preis von 6.970 Euro. Zwischen den beiden Parteien kam es zu Auseinandersetzungen, da es sich offensichtlich um eine fingierte Preistreiberei handelte.

Das Urteil: Scheingebot von Anfang an nichtig

Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Urteil, dass durch die Abgabe eines Scheingebotes, das dazu dient, den Kaufpreis in die Höhe zu treiben, das letzte Gebot des Klägers vor Abgabe des Scheingebotes nicht berührt wird. Demnach hat der Kläger das Fahrzeug zum letzten, aufgerufenen Gebot von 2.010 Euro erworben. Nur diese Summe ist auch zu zahlen. Ein Scheingebot musste der Kläger nicht überbieten, da es von Anfang an nichtig war.

Der Verkäufer weigerte sich jedoch, das Fahrzeug zu diesem Preis herauszugeben, wodurch dem Kläger ein Schaden entstand, da er das gekaufte Fahrzeug nicht nutzen konnte. Deshalb wurde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.010 Euro zugestanden. Dieser Betrag entsprach dem Marktwert des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt in Höhe von etwa 7.020 Euro, von dem der gültige Kaufpreis von 2.010 Euro in Abzug gebracht wurde.

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