Urteil – Posten von Fotos einer Ausstellung in Facebook-Gruppe

Urteil – Posten von Fotos einer Ausstellung in Facebook-Gruppe

In Museen oder in einem Atelier einige Fotografien der Werke zu machen und diese Fotografien zu veröffentlichen, ist heikel. Das gilt auch dann, wenn sich diese „Öffentlichkeit“ auf eine begrenzte Facebook-Gruppe beschränkt. Diese Erfahrung machte ein Facebook-Nutzer. Der Kurator eines Museums war in einem Gerichtsstreit vor dem Landgericht München erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Fotos in einer geschlossenen Facebook-Gruppe vorgegangen.

Die Ausstellung „Mythos Hi.“ war als Teil des Polizeimuseums in dem Bayerischen Armeemuseum in Ingolstadt zu sehen. Die Ausstellung befasste sich, ebenso wie die Facebook-Gruppe, mit einem ungeklärten Mordfall aus dem Jahr 1922. Das Konzept der Ausstellung bestand in der zeitlichen, politischen und gesellschaftlichen Anordnung der Exponate und darin, dass der Fall aus der Sicht eines damaligen Polizisten erzählt wurde.

Fotos von Exponaten in geschlossener Facebook-Gruppe

Der spätere Beklagte besuchte diese Ausstellung und machte nach eigenen Angaben von nahezu allen Exponaten Fotos. In seiner Facebook-Gruppe, die aus etwa 390 Mitgliedern bestand, postete er danach insgesamt 119 Fotos. Dazu gehörten auch Bilder von Texten, Schautafeln und Grafiken.

Bilder wurden durch Facebook entfernt

Nachdem die Aussteller auf diesen Beitrag aufmerksam wurden, baten sie den Facebook-Nutzer um die Entfernung des Bildmaterials und meldeten den Vorfall an Facebook. Das soziale Netzwerk entfernte daraufhin sämtliche Fotos aus dem Beitrag. Noch an dem selben Tag postete der spätere Beklagte in der Facebook-Gruppe „Nun aber werde ich für das Recht kämpfen, diese Fotos immer und überall jedermann zugänglich machen zu dürfen. Schon aus Prinzip.“ Die Kuratoren mahnten der Facebook-Nutzer daraufhin ab und verlangten eine Unterlassungserklärung, die der spätere Beklagte jedoch nicht abgab.

Geschützes Sammelwerk laut Kuratoren

Die Aussteller waren der Meinung, bei dem Konzept der Ausstellung und dessen Umsetzung handele es sich um ein Sammelwerk. Die Gestaltung der Ausstellung sowie deren grafische Elemente seien Werke der bildenden Kunst und die Texte seien als Schriftwerke geschützt. Deshalb habe der Facebook-Nutzer nicht das Recht, Fotos der Exponate in seiner Facebook-Gruppe zu veröffentlichen.

Kein Wertcharakter laut Beklagtem

Der Facebook-Nutzer war der Meinung, dass die Aussteller das Konzept nicht eigenständig erstellt hätten, denn sie hätten Inhalte der Communitys verwendet, die sich mit dem Mordfall beschäftigen. Zudem sei die chronologische Anordnung der Exponate die einzig mögliche und sie sei bereits von der Community vorgegeben gewesen. Zudem habe er die Fotos in einer von ihm selbst gewählten Reihenfolge aufgenommen, sodass er die Anordnung der Ausstellung nicht abgebildet habe. Den Ausstellungsstücken käme mangels Schöpfungshöhe kein Werkcharakter zu. Zudem seien einige der Exponate bereits zuvor auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden.

Urteil des Landgerichts München

Die Ausstellung sei keine zufällige Ansammlung zusammengetragener Objekte, stellte das Gericht fest. Sie sei ein geschicktes Zusammenspiel sachlicher, politischer und gesellschaftlicher Informationen und beinhalte kreativ kombinierte Elemente. Es entstehe dabei ein einheitliches, einprägsames ästhetisches Gesamtbild. Bei der Ausstellung „Mythos Hi.“ handele es sich somit um ein Sammelwerk, urteilte das Landgericht München (Aktz. 37 O 17964/17 vom 31.01.2018).

Dieses Werk habe der Beklagte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, denn auch eine begrenzte Personenzahl von 390 Mitglieder einer Facebook-Gruppe sei als „Öffentlichkeit“ zu bezeichnen. Schließlich sei der Beklagte nicht mit allen Mitgliedern persönlich verbunden. Vielmehr werde der Zugang zu der Gruppe von dem Beklagten auch ihm völlig unbekannten Personen freigegeben. Von einem engen gegenseitigen Kontakt sei deshalb nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien innerhalb der Facebook-Gruppe sei deshalb als öffentliche Zugänglichmachung eines Sammelwerkes zu werten.

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