Rufnummernportierung – Maximal zulässige Höhe des Entgeltes festgelegt

Rufnummernportierung – maximal zulässige Höhe des Entgeltes festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat den Mobilfunkanbietern Telefónica, freenet, 1&1 Drillisch sowie 1&1 Telecom Portierungsentgelte von 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Die angeordneten Portierungsentgelte gelten seit dem 20. April, wodurch die bisher erhobenen Entgelte von ca. 30 Euro untersagt werden.

Was ist eine Rufnummernportierung?

Als Rufnummernportierung wird die Mitnahme einer Mobilfunknummer bei einem Anbieterwechsel bezeichnet. Die Mitnahme der eigenen Mobilfunknummer ist nur dann möglich, wenn das bestehende Vertragsverhältnis gekündigt und bei dem gewünschten Anbieter ein Antrag auf die Rufnummernportierung gestellt wurde.

Viele Anbieter senkten Entgelte freiwillig

Bereits im Februar dieses Jahres wurden die Mobilfunkanbieter von der Bundesnetzagentur dazu aufgefordert, die Endkundenentgelte abzusenken. Die meisten Marktteilnehmer stimmten der freiwilligen Absenkung ab dem 20. April zu. Zuvor wurden bereits die Entgelte auf der Vorleistungsebene für die Mitnahme einer Rufnummer auf 3,58 (netto) abgesenkt. Die maximal zulässige Höhe des Entgelts von 6,82 Euro wurde auf der Basis einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung festgelegt. Ferner ist es den Mobilfunkanbietern möglich, für die Rufnummernportierung ein geringeres Entgelt oder gar keines zu erheben. Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, äußert sich wie folgt zu der Entscheidung:

„Wir haben die Hürden beim Wechsel des Mobilfunkanbieters deutlich abgesenkt. Das fördert den Wettbewerb und davon profitieren die Verbraucher. Ab heute dürfen für die Portierung höchstens 6,82 Euro erhoben werden, bisher waren es oft rund 30 Euro“.

Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung

Ebenfalls im Februar wurde ein Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung gegen die Mobilfunkanbieter eingeführt, die sich nicht zu einer freiwilligen Absenkung bereit erklärten. Zu diesen Unternehmen gehörten Telefónica, freenet, 1&1 Drillisch sowie 1&1 Telecom. Verbrauchern dürfen, nach telekommunikationsrechtlicher Vorgabe zum Kundenschutz, nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Im Überprüfungsverfahren der betroffenen Anbieter konnten keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

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