Blauer Haken in WhatsApp – Urteil: Wirksamwerden der Willenserklärung

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Mittlerweile läuft ein Großteil der Kommunikation über Nachrichten-Dienste wie beispielsweise WhatsApp. Teilweise werden über die Messenger, die sich großer Beliebtheit erfreuen, nicht nur private, sondern auch geschäftliche Nachrichten ausgetauscht. Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil am 31. Januar dieses Jahres (Aktenzeichen 17 O 323/19) entschieden, dass auch eine Kommunikation per WhatsApp im Rechtsverkehr Wirkung entfalten kann.

Was war der konkrete Sachverhalt?

Konkret stritten der Käufer sowie der Verkäufer eines bebauten Grundstückes vor Gericht. Wegen ausgebliebener Kaufpreiszahlungen trat der Verkäufer von dem notariellen Kaufvertrag zurück und forderte vom Käufer darüber hinaus die Herausgabe des Grundstücks. In diesem Zusammenhang wurde der Käufer von dem Verkäufer dazu aufgefordert, drei verbindliche Termine für eine Hausbesichtigung zu benennen und setzte hierfür eine Frist. Diese Aufforderung wurde dem Käufer als Einwurf-Einschreiben per Post zugestellt. Einen Tag nach Ablauf der Frist, schlug der Käufer dem Verkäufer zwei mögliche Termine für eine solche Hausbesichtigung per WhatsApp Nachricht vor. Wenige Tage später erhob der Verkäufer allerdings einen Antrag auf Gewährung eines Zutritts- und Besichtigungsrechts im Wege einer einstweiligen Verfügung. Der Verkäufer gab an, über die WhatsApp Nachricht des Käufers erst im Verlauf des Verfahrens Kenntnis genommen zu haben. Vor Gericht gab der Verkäufer an, dass der Käufer darüber informiert sei, dass der Verkäufer WhatsApp kaum nutze. Darüber hinaus seien bisher alle wichtigen Angelegenheiten telefonisch besprochen worden. Der Käufer erkannte den Anspruch des Verkäufers zwar an, verweigerte die Gerichtskosten zu tragen.

Wie hat das Landgericht Bonn entschieden?

Das Landgericht entschied, dass sich der Absender einer WhatsApp Nachricht darauf verlassen darf, dass die Nachricht 1. beim Empfänger angekommen ist und 2. von diesem gelesen und zur Kenntnis genommen wurde, wenn sie mit zwei blauen Haken markiert ist. Damit gab das LG Bonn dem Käufer Recht. Eine Willenserklärung wird bereits dann wirksam, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat diese zur Kenntnis zu nehmen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist hingegen nicht erforderlich. Der Verkäufer wurde dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies begründete das Gericht damit, dass es keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahren gegeben habe. Der Käufer sei seiner Pflicht durch die Mitteilung von zwei möglichen Terminen per WhatsApp Nachricht ausreichend nachgekommen. Das Gericht stellte zudem klar, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis von WhatsApp Nachrichten ankommt – eine WhatsApp Nachricht ist eine Erklärung unter Abwesenden, so dass diese gemäß §130 BGB mit Zugang wirksam wird.

Was bedeutet die Entscheidung des Gerichts?

Die Entscheidung des Gerichts lässt deutlich werden, dass es sich um eine wirksame Willenserklärung gegenüber Abwesenden handelt. Dies ist der Fall, da

  • die Nachricht das Empfangsgerät des Adressaten erreicht hat
  • dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert wird
  • der Kommunikationsweg vom Empfänger eröffnet wurde

Die Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Streit der Parteien gegeben, da WhatsApp bereits zuvor von beiden Parteien als Kommunikationsweg genutzt wurde. Das Landgericht Bonn erklärte, dass der Verkäufer zunächst hätte überprüfen müssen, ob er eine Nachricht per WhatsApp des Käufers empfangen hat, bevor er die Antragsschrift einreichte. Allgemein besagt die Entscheidung des Landgerichts, dass beide Vertragsparteien zunächst alle Kommunikationswege überprüfen müssen, die bisher verwendet wurden. Dies gilt auch für Nachrichten-Dienste wie WhatsApp. Will einer der Vertragspartner nur einen bestimmten Zugangsweg gelten lassen, muss hierfür zuvor eine konkrete Regelung getroffen werden.

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