Fahrradlieferanten – Gericht bestätigt Anspruch auf Fahrrad und Handy

Fahrradlieferanten – Gericht bestätigt Anspruch auf Fahrrad und Handy

Fahrradlieferanten werden häufig in großen Städten eingesetzt. Das Ausliefern mit dem Rad ist nicht nur umweltfreundlicher, sondern oftmals auch schneller als mit einem Auto. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10. November dieses Jahres (Aktenzeichen 5 AZR 334/21) entschieden, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seinem Arbeitnehmer, der als Fahrradkurier eingesetzt wird und seine Aufträge per App erhält, ein verkehrstüchtiges Rad sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Ein Fahrradlieferant, der Speisen und Getränke ausliefert, hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Die Speisen und Getränke werden von den Kunden über das Internet bei unterschiedlichen Restaurants bestellt – anschließend erhält der Kurier den Auftrag per App. Hierfür verwendete er sein eigenes Smartphone, wodurch im Monat 2 Gigabyte Datenvolumen verbraucht wurden. Dies ergibt sich aus Bescheinigungen, die vom Kläger vorgelegt wurden. Die Auslieferung erfolgte mit dem eigenen Fahrrad des Klägers. Hierfür gewährte ihm sein Arbeitgeber eine Reparaturgutschrift in Höhe von 0,25 Cent pro Stunde. Die Reparaturgutschrift konnte ausschließlich bei einem Unternehmen eingelöst werden, das vom Arbeitgeber vorgegeben wurde. Die Nutzung des eigenen Mobiltelefons sowie Fahrrads wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit vertraglich zwischen den beiden Parteien vereinbart. Vor dem Amtsgericht forderte der Fahrradlieferant dennoch, dass sein Arbeitgeber die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

Die Klage landete vor dem Bundesarbeitsgericht

Die Beklagte gab an, dass die vertragliche Regelung wirksam sei und begründete dies vor Gericht damit, dass die Nutzung keine erhebliche Belastung darstelle, da der Arbeitnehmer sowieso über ein eigenes Fahrrad sowie Smartphone verfüge. Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zugunsten des Klägers entschieden hatte, legte die Beklagte Revision ein. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dieser Klage statt. Doch auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg (Urteil vom 12. März 2021, Aktenzeichen 14 Sa 306/20), weshalb die Angelegenheit bei dem letztinstanzlichen Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit landete. Das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Fahrrad, das verkehrstüchtig ist, und ein Handy, das internetfähig ist, zu den wichtigen Arbeitsmitteln gehören, damit der Fahrradlieferant seine Tätigkeit ausüben kann. Eine Abweichung hiervon sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer finanzielle Kompensationsleistungen zusagt, sollte der Arbeitnehmer sein eigenes Smartphone oder Fahrrad nutzen. Diese finanziellen Kompensationsleistungen müssen angemessen sein. Neben angestellten Fahrradkurieren, können Unternehmen auch passende Freelancer finden, die selbständig arbeiten und Kurierdienste per Fahrrad übernehmen.

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