OLG-Urteil – Versprechen zusätzlichen Datenvolumens kann irreführend sein

OLG-Urteil – Versprechen zusätzlichen Datenvolumens kann irreführend sein

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen eine Anbieterin von Mobilfunkdienstleistungen wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 16. September dieses Jahres (Aktenzeichen 6 U 133/20) entschieden, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zusteht, da diese eine irreführende Handlung vorgenommen hat, um den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem OLG?

Nachdem ein Kunde der Anbieterin für Mobilfunkdienstleistungen seinen Vertrag gekündigt hatte, erhielt er von dieser eine E-Mail, in welcher ihm ein Geschenk in Form von 1 GB gratis Datenvolumen versprochen wurde. Das gratis Datenpaket sei allerdings an die Bedingung geknüpft, dass sich der Kunde bei der Hotline der Anbieterin für Mobilfunkdienstleistungen melde. Dieser Aufforderung kam der Kunde nach. In einer weiteren E-Mail wurde ihm nun mitgeteilt, dass er das geschenkte Datenvolumen nur dann erhalte, wenn er seine Kündigung zurückziehe. Daraufhin klagte der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen in Deutschland und forderte einen Unterlassungsanspruch. Der Vorwurf gegen die Beklagte: unlauterer Wettbewerb. Vom Landgericht Hanau wurde die Unterlassungsklage zuvor am 10. Juli 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass kein Verstoß gegen §3 Abs. 3 UWG vorliege (Aktenzeichen 9 O 119/19). Mit der E-Mail habe die Beklagte keine Dienstleistung oder Ware kostenlos angeboten. Da der Verbraucherzentrale Bundesverband daraufhin Berufung einlegte, landete die Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses änderte die Entscheidung des LG ab und gab der Klage statt.

Wie hat das OLG seine Entscheidung begründet?

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Anbieterin für Mobilfunkdienstleistungen eine irreführende Handlung vorgenommen habe. Dies sei geschehen, indem dem Kunden per E-Mail zunächst eine kosten- und bedingungslose Leistung (1GB Datenvolumen) versprochen wurde. Tatsächlich war dieses Datenpaket allerdings an die Bedingung geknüpft, die zuvor ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Daher sei die irreführende Handlung durch die Beklagte dazu geeignet, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Durch vermeintlich bedingungslose Datenpaket, sei der Verbraucher dazu angeregt worden, mit der Beklagten telefonisch Kontakt aufzunehmen. Daher sei die irreführende Werbung mit dem Datenvolumen im Sinne von §5 Abs. 1 UWG geeignet. Das OLG urteilte, dass auch Handlungen, von denen lediglich eine Anlockwirkung ausgehe, in §5 erfasst seien. Nach Auffassung des Gerichts, wollte die Anbieterin für Mobilfunkdienstleistungen den Kunden mit dem Versprechen leichter von einer Rücknahme seiner Kündigung überzeugen. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu. Bei Zuwiderhandlung muss die Beklagte mit einem Bußgeld von bis zu 250 000 Euro rechnen. Zudem wird der Beklagten untersagt:

„im Rahmen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren Mobilfunkvertrag gekündigt haben, in einer E-Mail zusätzliches Datenvolumen für einen telefonischen Rückruf in Aussicht zu stellen und diesen bei einem Anruf des Kunden davon abhängig zu machen, dass dieser seine Kündigung zurücknimmt.“

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