Hohe Roaming-Gebühren – Auch Unternehmer-Kunden müssen informiert werden

Urteil

Ein Münchner Vereinsvorstand nutzte das Vereins-Smartphone während einer Kanada-Reise. Anschließend gab es eine Rechnung vom Mobilfunkanbieter über 2 464,39 Euro, da sich das Smartphone in das ausländische Netz eingewählt hatte. Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil (Aktenzeichen 113 C 23543/20), dass auch Unternehmer-Kunden über stark ansteigende Kosten durch hohe Roaming-Gebühren aufgeklärt werden müssen.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht?

Der beklagte Verein hat bei einem großen Mobilfunkanbieter einen Flatrate-Vertrag abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt hierfür 50,17 Euro. Für die vierwöchige Fernreise nach Kanada, überließ der Verein dem Vereinsvorstand das Gerät. Da sich das Smartphone in einen Roaming-Dienst einwählte, entstand der hohe Betrag über knapp 2 500 Euro. Denn lediglich innerhalb der EU fallen keine zusätzlichen Kosten für das Surfen und Telefonieren an. Der Münchner Verein bezahlte nur einen Teil der Rechnung. Der Mobilfunkanbieter erließ aus Kulanz einen Teil der Kosten in Höhe von 400 Euro. Es bestand demnach noch eine Restforderung von 1 961,11 Euro, die vom Mobilfunkanbieter im Wege des Inkassos geltend gemacht wurde. Der Verein vertritt vor Gericht die Meinung, dass der Mobilfunkanbieter über die stark ansteigenden Kosten hätte informieren müssen. Das Mobilfunkunternehmen hingegen verweist darauf, dass es nur gegenüber Verbrauchern eine entsprechende Informationspflicht gebe – nicht aber gegenüber Unternehmer-Kunden.

Wie hat das Amtsgericht München entschieden?

Die Klage des Mobilfunkunternehmens wurde vom Amtsgericht München weitgehend zurückgewiesen. Begründet wurde dies von Seiten des Gerichts damit, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf die Zahlung bestehe, diesem stehe allerdings die Einrede unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Denn der Münchner Verein könne wegen Verletzung einer Nebenpflicht Schadensersatz verlangen. Aus dem Artikel 15 Absatz 3 der EU Roaming-Verordnung ergibt sich eine Informationspflicht über stark ansteigende Kosten bei Flatrate-Tarifen. Das Amtsgericht merkt zwar an, dass diese Vorschrift nicht auf den Verein anwendbar sei, da die Verbrauchereigenschaften fehlen, dies rechtfertige allerdings nicht das Ausnutzen überlegener Sachkunde. Denn gerade ein Flatrate-Tarif spreche für ein Interesse daran, die Kosten gering zu halten und an einer berechenbaren Kostengrundlage. Daher sei der Rechtsgedanke aus Artikel 15 Absatz 3 der EU Roaming-Verordnung auch auf Parteien anwendbar, die keine Verbraucher sind. Da für den Verein bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar gewesen sei, dass erhöhte Kosten verursacht werden, konnten auch keine Vorkehrungen getroffen werden, um dies zu verhindern. Der Mobilfunkanbieter sei daher laut Amtsgericht München dazu verpflichtet gewesen, den Verein auf die erhöhten Roaming-Kosten hinzuweisen.

Ab wann müssen Unternehmer-Kunden informiert werden?

Das Amtsgericht München legte fest, dass der Schwellenwert, ab dem eine Informationspflicht des Mobilfunkanbieters besteht, bei Unternehmer-Kunden höher angesetzt werden müsse. Dieser Schwellenwert sei ein Betrag in zehnfacher Höhe des Basistarifs. Im vorliegenden Fall liege dieser Schwellenwert demnach bei 501,70 Euro und sei somit überschritten worden. Der Münchner Verein muss nun 552,59 Euro an den Mobilfunkanbieter bezahlen. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es dem Anbieter problemlos möglich gewesen wäre, den Vertragspartner per E-Mail oder SMS über die hohen Roaming-Gebühren zu informieren.

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