Gewinnabschöpfungsverfahren – Vodafone muss knapp 50 Mio. Euro zahlen

Gewinnabschöpfungsverfahren – Vodafone muss knapp 50 Mio. Euro zahlen

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Verbraucherverein e.V. und der Vodafone GmbH steht jetzt fest, dass das Unternehmen knapp 50 Millionen Euro wegen erwirtschaftetem Unrechtsgewinn an den Bundeshaushalt zahlen muss. Es ist nicht Gewinnabschöpfungsverfahren gegen ein Telekommunikationsunternehmen, das Erfolg hat.

Was steckt hinter dem Rechtsstreit?

Die Gesetzeslage sieht vor, dass Unternehmen die Höhe von Schadensersatzpauschalen und Mahnkostenpauschalen an den Schaden, so festlegen dürfen, dass der ihnen entstandene Schaden gedeckt wird. Nicht zulässig ist es hingegen, mit überhöhten Pauschalen einen Gewinn zu erwirtschaften. Die Höhe der Schadensersatzpauschale darf den Schaden, der durchschnittlich in den geregelten Fällen entstanden ist, nicht überschreiten. Zwischen 3 und 4 Euro liegt der ersatzfähige Rücklastschriftschaden, der großen Unternehmen beispielsweise durch fehlende Kontodeckung oder fehlgeschlagene Lastschrift entsteht. Die Mahnkosten müssen sich an den Porto- und Materialkosten orientieren und entsprechen weniger als einem Euro. Wird die Mahnung per SMS oder E-Mail versendet, fallen sogar nahezu gar keine ersatzfähigen Kosten an. Da Vodafone überhöhte Mahnkosten- und Rücklastschriftpauschalen von seinen Kunden erhoben hat, hat der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. das Telekommunikationsunternehmen bereits mehrfach erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. In allen Verfahren wurde die Vodafone GmbH rechtskräftig auf Unterlassung verurteilt. Im jüngsten Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 188/18) heißt es unter anderem:

„Die Rücklastschrift- und Mahnkostenpauschalen entsprechen nicht den Anforderungen dieser Regelung. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Pauschale der Höhe nach ist, ob der festgelegte Betrag nicht höher ist, als derjenige Schaden oder derjenigen Wertminderung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind oder gewöhnlich eintreten.“

Welche Pauschalen verlangte Vodafone von seinen Kunden?

Die Vodafone GmbH verlangte vor zehn Jahren noch 13 Euro als Rücklastschriftpauschale von ihren Kunden – später stieg die Pauschale für fehlende Kontodeckung oder fehlgeschlagene Lastschrift sogar auf 15 Euro an. Als Mahnkostenpauschale legte das Telekommunikationsunternehmen eine Höhe von 9,50 Euro fest. Bereits im Jahr 2013 ging der Deutsche Verbraucherschutzverein gegen die Erhebung dieser Pauschalen vor und erzielte einen Erfolg vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 649/12). Die Konsequenz aus dem Urteil: Vodafone senkte die Mahnkostenpauschale auf 6,50 Euro und die Rücklastschriftpauschale auf 9 Euro. Nach einem weiteren Antrag auf Unterlassung durch die Verbraucherschützer, wurden die Pauschalen auf 2,80 Euro bzw. 4,50 Euro gesenkt. Auch dies wurde 2021 durch das LG Düsseldorf untersagt (Aktenzeichen 12 O 188/18).

Wie ging der Rechtsstreit aus?

Alle Unterlassungstitel sind rechtskräftig. Doch nur wenige Verbraucher nutzten ihr Recht, sich auf diese zu berufen und die überhöhten Pauschalen, die bezahlt wurden, von Vodafone zurückzufordern. Denn für die meisten steht der Aufwand hierfür in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kleinbeträgen. Zudem sind die Rückforderungsansprüche vieler Verbraucher mittlerweile verjährt. Am 6. Juli dieses Jahres wurde ein Vergleich geschlossen und damit das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf beendet: Die Vodafone GmbH muss ca. 49,9 Millionen Euro an den Bundeshaushalt zahlen. Damit machte das Gericht klar, dass das Unternehmen seinen erwirtschafteten Unrechtsgewinn auch dann nicht behalten darf, wenn der Verbraucher keinen Rückforderungsanspruch stellt. Stattdessen findet eine Abführung an den Bundeshaushalt gemäß §10 UWG statt, die von qualifizierten Verbraucherverbänden beansprucht werden kann. Im Urteil heißt es: „Die Voraussetzungen eines Gewinnabschöpfungsanspruchs […] sind erfüllt.“ Das Unternehmen habe vorsätzlich rechtswidrig gehandelt, weshalb es dazu verpflichtet ist, über die zu Unrecht erzielten Gewinne Auskunft erteilen muss. Das Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sich in dem Vergleich außerdem dazu, ab nächstem Jahr maximal einen Euro als Mahnkostenpauschale und nicht mehr als 0,07 Euro für elektronische Mahnungen zu erheben. Mit diesen Summen sind die Pauschalen von Vodafone in Zukunft wesentlich niedriger als bei anderen Unternehmen. Auch andere Telekommunikationsunternehmen wurden vom Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Abschöpfung des mit den überhöhten Pauschalen erzielten Unrechtsgewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen. Und auch der Verbraucherzentrale Bundesverband konnte bereits ein Gewinnabschöpfungsverfahren gegen die mobilcom-debitel GmbH vor dem Landgericht Kiel nach Jahren erfolgreich mit einem Vergleich beenden.

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