Urteil – Online-Kündigung muss auch ohne Log-in möglich sein

Urteil - Online-Kündigung muss auch ohne Log-in möglich sein

Ein Urteil des Landgericht-Münchens (Aktenzeichen 6 U 4292/23 e) stärkt die Verbraucherrechte: Ein Online-Abonnement muss auch ohne das Einloggen auf der Webseite gekündigt werden können. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Wer bei dem von Sky betriebenen Streamingdienst „WOW“ sein Abonnement kündigen will, muss auf der Webseite ganz unten auf den Link „WOW Abo kündigen“ klicken. Anschließend wird zu einer Unterseite weitergeleitet, auf der der Nutzer jetzt seine für den Account verwendete Mail-Adresse und das entsprechende Passwort eingeben muss. Erst nach einem erfolgreichen Log-in in das Benutzerkonto des Streamingdienstes, kann der Online-Vertrag schließlich gekündigt werden. Der vzbv klagte gegen diesen Kündigungsprozess. Denn, dass die Kündigung erst nach der Anmeldung, das heißt nach der Eingabe von Mail-Adresse und Passwort, möglich ist, sei rechtswidrig.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorlagen für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, betont Vorständin beim vzbv, Ramona Pop.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer stelle jedoch genau das Einloggen eine solche „unnötige und rechtswidrige Hürde“ dar. Denn dieser Prozess erschwert für den Verbraucher die Kündigung seines Online-Vertrags.

Wie hat das Landgericht München seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht schloss sich den Verbraucherschützern dahin gehend an, dass ein Online-Vertrag auch ohne eine Anmeldung auf der Webseite gekündigt werden können muss. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kündigungsschaltfläche bereits auf der Webseite ersichtlich ist, ohne, dass sich der Verbraucher zuvor in sein Konto einloggen muss. Seit dem 1. Juli vergangenen Jahres ist der sogenannte Kündigungsbutton, der Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge ist, verpflichtend. Eine weitere Vorgabe, die die Schaltfläche erfüllen muss, ist die leichte und unmittelbare Zugänglichkeit. Dies sei in dem von Sky vorgegebenen Kündigungsprozess nicht erfüllt, weshalb dieser rechtswidrig ist. Denn der Kündigungsbutton muss direkt zu der Seite führen, auf der der Verbraucher per Klick seine Kündigungserklärung abgeben kann. Des Weiteren verstößt der Prozess des Streaming-Anbieters gegen die gesetzliche Vorschrift, dass die Kündigung allein durch Angaben des Namens sowie weiterer Merkmale zur Identifizierung – etwa das Geburtsdatum oder die Anschrift – möglich sein muss. Dass zuvor das Passwort abgefragt wird, ist nicht zulässig. Denn eventuell erinnert sich der Verbraucher gar nicht mehr an dieses. Hierdurch wird nach Auffassung des Landgericht-Münchens die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt. All diese Umstände sorgen dafür, dass die Bestätigung der Kündigung für den Nutzer nicht leicht zugänglich ist. Damit verstößt Sky gegen geltendes Recht. Die Verbraucherschützer des vzbv sind mit dem Ausgang vor Gericht sehr zufrieden: „Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt“. Das Urteil ist allerdings bisher nicht rechtskräftig und die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG hat bereits Berufung vor dem Oberlandgericht München eingelegt.

Mangelhafte Umsetzung der verpflichtenden Kündigungsschaltfläche

Allgemein kamen der vzbv in einer Untersuchung im Juli dieses Jahres zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Webseiten den Button für die Online-Kündigung bisher nur mangelhaft oder sogar gar nicht umsetzten. Nur 42 Prozent der fast 3 000 überprüften Webseiten verfügten über eine Kündigungsschaltfläche, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Immer wieder stoßen Verbraucher daher auf nicht unbeträchtliche Hürden, wenn sie ihren Laufzeitvertrag online kündigen wollen. Im Gesetz ist zu der Schaltfläche für die Kündigung Folgendes vorgeschrieben:

„Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
(…).“

Und weiter:

„Die Schaltfläche und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.“

Weitere Informationen

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Risiko durch „EvilVideo“ – schwerwiegende Sicherheitslücke bei Telegram

Risiko durch „EvilVideo“

Schwerwiegende Sicherheitslücke bei Telegram

Wer die Telegram-App auf seinem Android-Gerät verwendet, muss aufpassen. Aktuell gibt es eine schwerwiegende Sicherheitslücke, die von Cyberkriminellen ausgenutzt wird. In der neusten Version wurde diese bereits geschlossen, weshalb User ihre Anwendung so schnell wie möglich aktualisieren sollten. […]

Das neue Xiaomi Mix Flip – Foldable stellt Samsung-Geräte in den Schatten

Das neue Xiaomi Mix Flip

Foldable stellt Samsung-Geräte in den Schatten

Xiaomi hat sein erstes faltbares Smartphone auf den Markt gebracht. Dank einiger spektakulärer Features ist das neue Xiaomi Mix Flip ein echter Konkurrent für die neuen faltbaren Modelle von Samsung. Wann das Xiaomi-Foldable hierzulande auf den Markt kommt, ist allerdings bisher nicht bekannt. […]

Globale Computerstörung – weltweite IT-Panne mit „historischem Ausmaß“

Globale Computerstörung

Weltweite IT-Panne mit „historischem Ausmaß“

Ein Fehler in einem Software-Update hat heute zu Chaos an Flughäfen, der Schließung von Supermärkten sowie massiven Problemen in Krankenhäusern geführt. Die heutige globale IT-Panne hat weltweite Auswirkungen, deren Ausmaß sich erst noch zeigen wird. Ein Cyberangriff wird ausgeschlossen. […]

Glasfaserausbau – Hamburg übernimmt Hälfte des Netzbetreibers willy.tel

Glasfaserausbau

Hamburg übernimmt Hälfte des Netzbetreibers willy.tel

Die Stadt Hamburg will den Ausbau des Glasfasernetzes schneller vorantreiben. Hierzu ist sie jetzt eine Kooperation mit dem privaten Netzbetreiber willy.tel eingegangen. Durch die Übernahme von 49,9 Prozent des Unternehmens sollen in den nächsten Jahren zahlreiche weitere Haushalte versorgt werden. […]

Zahlungsaufforderung per SMS – Urteil: Forderungen können zulässig sein

Zahlungsaufforderung per SMS

Urteil: Forderungen können zulässig sein

Nicht jede Zahlungsaufforderung per SMS ist Spam. Das OLG Hamm hat entschieden, dass Mahnungen per SMS zulässig sein können. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung berechtigt ist und die Nachricht tagsüber beim Empfänger eingeht. Geklagt hatte der vzbv gegen ein Inkassounternehmen. […]