Urteil – Online-Kündigung muss auch ohne Log-in möglich sein

Urteil - Online-Kündigung muss auch ohne Log-in möglich sein

Ein Urteil des Landgericht-Münchens (Aktenzeichen 6 U 4292/23 e) stärkt die Verbraucherrechte: Ein Online-Abonnement muss auch ohne das Einloggen auf der Webseite gekündigt werden können. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Wer bei dem von Sky betriebenen Streamingdienst „WOW“ sein Abonnement kündigen will, muss auf der Webseite ganz unten auf den Link „WOW Abo kündigen“ klicken. Anschließend wird zu einer Unterseite weitergeleitet, auf der der Nutzer jetzt seine für den Account verwendete Mail-Adresse und das entsprechende Passwort eingeben muss. Erst nach einem erfolgreichen Log-in in das Benutzerkonto des Streamingdienstes, kann der Online-Vertrag schließlich gekündigt werden. Der vzbv klagte gegen diesen Kündigungsprozess. Denn, dass die Kündigung erst nach der Anmeldung, das heißt nach der Eingabe von Mail-Adresse und Passwort, möglich ist, sei rechtswidrig.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorlagen für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, betont Vorständin beim vzbv, Ramona Pop.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer stelle jedoch genau das Einloggen eine solche „unnötige und rechtswidrige Hürde“ dar. Denn dieser Prozess erschwert für den Verbraucher die Kündigung seines Online-Vertrags.

Wie hat das Landgericht München seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht schloss sich den Verbraucherschützern dahin gehend an, dass ein Online-Vertrag auch ohne eine Anmeldung auf der Webseite gekündigt werden können muss. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kündigungsschaltfläche bereits auf der Webseite ersichtlich ist, ohne, dass sich der Verbraucher zuvor in sein Konto einloggen muss. Seit dem 1. Juli vergangenen Jahres ist der sogenannte Kündigungsbutton, der Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge ist, verpflichtend. Eine weitere Vorgabe, die die Schaltfläche erfüllen muss, ist die leichte und unmittelbare Zugänglichkeit. Dies sei in dem von Sky vorgegebenen Kündigungsprozess nicht erfüllt, weshalb dieser rechtswidrig ist. Denn der Kündigungsbutton muss direkt zu der Seite führen, auf der der Verbraucher per Klick seine Kündigungserklärung abgeben kann. Des Weiteren verstößt der Prozess des Streaming-Anbieters gegen die gesetzliche Vorschrift, dass die Kündigung allein durch Angaben des Namens sowie weiterer Merkmale zur Identifizierung – etwa das Geburtsdatum oder die Anschrift – möglich sein muss. Dass zuvor das Passwort abgefragt wird, ist nicht zulässig. Denn eventuell erinnert sich der Verbraucher gar nicht mehr an dieses. Hierdurch wird nach Auffassung des Landgericht-Münchens die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt. All diese Umstände sorgen dafür, dass die Bestätigung der Kündigung für den Nutzer nicht leicht zugänglich ist. Damit verstößt Sky gegen geltendes Recht. Die Verbraucherschützer des vzbv sind mit dem Ausgang vor Gericht sehr zufrieden: „Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt“. Das Urteil ist allerdings bisher nicht rechtskräftig und die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG hat bereits Berufung vor dem Oberlandgericht München eingelegt.

Mangelhafte Umsetzung der verpflichtenden Kündigungsschaltfläche

Allgemein kamen der vzbv in einer Untersuchung im Juli dieses Jahres zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Webseiten den Button für die Online-Kündigung bisher nur mangelhaft oder sogar gar nicht umsetzten. Nur 42 Prozent der fast 3 000 überprüften Webseiten verfügten über eine Kündigungsschaltfläche, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Immer wieder stoßen Verbraucher daher auf nicht unbeträchtliche Hürden, wenn sie ihren Laufzeitvertrag online kündigen wollen. Im Gesetz ist zu der Schaltfläche für die Kündigung Folgendes vorgeschrieben:

„Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
(…).“

Und weiter:

„Die Schaltfläche und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.“

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