Immer öfter versuchen Unternehmen, neue Kunden per SMS zu werben. Dieses ist eine kostengünstige und wirkungsvolle Alternative zu den herkömmlichen Werbemaßnahmen. Unerwünschte Werbung per Telefax und E-Mail ist in Deutschland schon jetzt verboten. Das Europäische Parlament verabschiedete jedoch kürzlich eine Richtlinie, die Verbraucher bald europaweit auch vor unerwünschter Werbung per SMS schützen soll. Hat der potenzielle Kunde dem Erhalt der Werbebotschaften nicht zugestimmt, kann dieser auf Unterlassung klagen. Doch oft ist die Zustimmung in den entsprechenden Paragrafen der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) schwer erkennbar und für den Verbraucher nicht offensichtlich.
In einem konkreten Fall hatte sich ein Nutzer mit seiner Handynummer bei einem kostenlosen SMS-Versand registrieren lassen, und dabei die AGB´s mit einem Mausklick akzeptiert. Nach der Nutzung des Gratis-SMS-Dienstes erhielt der User Werbung per SMS.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.01.2003 (Aktenzeichen 15 O 420/02) lag ein Einverständnis des Users nicht vor. In diesen AGB war nämlich nur unzureichend, schwer auffindbar an versteckter Stelle, und vor allem verklausuliert formuliert auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Der Internetdiensteanbieter wurde verurteilt, es zu unterlassen, dem Nutzer dieser Dienstleistung fortan eigene oder fremde Werbung per SMS zuzusenden.
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