Urteil – Mobilfunkanbieter müssen lückenlosen Nachweis für Premium-SMS-Kosten erbringen

Urteil - Mobilfunkanbieter müssen lückenlosen Nachweis für Premium-SMS-Kosten erbringen

Einige Anbieter von Handy-Logos und diverser anderer Dienstleistungen lassen sich ihre Produkte per SMS bezahlen. Um zum Beispiel an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder den neusten Klingelton auf das Handy schicken zu lassen, sendet der Kunde eine SMS an die fünfstellige Kurzwahl des Drittanbieters. Diese Premium-SMS (Mehrwert-SMS) kosten selbstverständlich mehr als eine gewöhnliche Kurzmitteilung, sodass der Spaß schnell zu einem teuren Vergnügen werden kann. Kann der Mobilfunkanbieter jedoch nicht belegen, dass der Kunde die Anwahl tatsächlich vorgenommen hat, muss die Rechnung nicht beglichen werden, urteilte das Amtsgericht Aachen. Eine Kundin erhielt von ihrem Mobilfunkanbieter eine Rechnung über 1307,- €. Sie zahlte den unstrittigen Betrag, beglich jedoch nicht die Gebühren für 741 Premium-SMS in Höhe von 1231,- €. Sie könne diese Kosten nicht verursacht haben, argumentierte sie, denn in dem Zeitraum, in dem sie die Mehrwert-SMS laut dem Anbieter verschickt haben soll, sei ihre Mobilfunkkarte wegen Zahlungsrückstand gesperrt gewesen.

Die Kundin forderte einen Einzelverbindungsnachweis von dem Unternehmen, dieses ließ ihr jedoch lediglich eine Verbindungsübersicht zukommen, aus der nur die Anzahl der versandten Kurzmitteilungen zu entnehmen war. Und auch welche Unternehmen den Kurzwahlen zuzuordnen waren, konnte der Mobilfunkanbieter zum Teil nicht angeben. Der Anbieter erklärte, er habe die entsprechenden Daten löschen müssen. Die Kundin verweigerte weiterhin die Zahlung und der Mobilfunkanbieter zog vor Gericht.

Das Amtsgericht Aachen urteilte zugunsten der Kundin. Das Mobilfunkunternehmen müsse den Beweis erbringen, dass ein Kunde die Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt habe. (AZ: 81 C 629/03) Eine lückenhafte Verbindungsübersicht reiche als Nachweis nicht aus, der Anbieter müsse eine Auflistung der originalen Verbindungsdaten über die einzelnen Anwahlvorgänge zum Beispiel in Form eines Einzelverbindungsnachweises vorlegen. Auch treffe es nicht zu, dass der Mobilfunkanbieter die Daten hätte löschen müssen. Er dürfe die Daten so lange speichern, wie es für die Abrechnung nötig sei und wenn er sie vorher lösche, ginge dies zu seinen Lasten.

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