Urteil erwartet – Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

Urteil erwartet – fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit

Fast zwanzig Jahre lang war ein Mann als Schichtführer mit Aufsichtsfunktion in einer Chemiefabrik beschäftigt. Seine Schichtzeit betrug 12 Stunden im Wechsel mit einer Pause von einer Stunde. Einige Zeit nachdem der Betrieb den Zugang zu dem Internet freigeschaltet hatte, fiel ein erheblicher Anstieg der Onlinekosten auf. Interne Ermittlungen ergaben, dass von dem Zimmer des Schichtführers aus Webseiten auch mit pornografischem Inhalt aufgerufen wurden. Innerhalb von drei Monaten habe der Mann den Internetzugang insgesamt 18 Stunden privat genutzt, davon habe er fünf Stunden mit dem Anschauen pornografischer Seiten zugebracht, warf ihm sein ehemaliger Arbeitgeber vor. Kurz darauf folgten die fristlose und hilfsweise auch die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Er habe auch während seiner Arbeitszeit auf das Internet zugegriffen, räumte der Mann ein, allerdings habe er den Internetzugang höchstens fünf bis fünfeinhalb Stunden privat genutzt. Pornografische Inhalte habe er nicht länger als etwa eine Stunde angeschaut. Zudem habe er nicht gewusst, dass sein ehemaliger Arbeitgeber den Aufruf pornografischer Inhalte nicht erlaubt, und auch von entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied in diesem Fall zugunsten des entlassenen Arbeitnehmers (Aktenzeichen: 7 Sa 1243/03, Vorinstanz Arbeitsgericht Ludwigshafen 21.08.2003, Aktenzeichen 4 Ca 3959/02), sein ehemaliger Arbeitgeber ging dagegen vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision. Nun hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Aktenzeichen: 2 AZR 581/04). Jetzt muss das Landesarbeitsgericht aufklären, wie lange der Mann tatsächlich privat in dem Internet gesurft hat, ob er dadurch seine Aufsichtspflicht verletzt hat und welche Kosten dem Betrieb dadurch entstanden sind. Außerdem muss untersucht werden, ob sein Besuch pornografischer Seiten mit einem Imageverlust seines ehemaligen Arbeitgebers verbunden ist. Ein weiterer zu klärender Gesichtspunkt ist die Frage, ob der ehemalige Beschäftigte von dem Betrieb vor seiner Kündigung hätte abgemahnt werden müssen. Ob die Kündigung in einem vernünftigen Verhältnis zu der langen Beschäftigungsdauer des Mannes steht und es ein klares Verbot der Internetnutzung zu privaten Zwecken gegeben hat, ist ein weiterer Aspekt, mit dem sich das Gericht beschäftigen muss.

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt, wenn er den von seinem Arbeitgeber bereitgestellten Internetzugang zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Maß nutzt, insbesondere wenn er pornografische Inhalte aufruft. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, und kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.

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