Klingelton über Vaters Handy bestellt – Abo-Vertrag unwirksam

Klingelton über Vaters Handy bestellt - Abo-Vertrag unwirksam

Ein minderjähriges Mädchen bestellte per SMS einen Klingelton. Doch der Anbieter, an den sie die Bestellung richtete, verkaufte ihr nicht nur diesen einen Klingelton, sondern gleich ein Abo. Diese Geschäftsgebahren sind mittlerweile hinlänglich bekannt. Interessant ist jedoch nicht nur die Tatsache, dass die Minderjährige ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten keinen solchen Vertrag abschließen konnte, wie die Richter feststellten. Sie bestellte die Leistung über ein Handy mit Prepaidkarte, die auf ihren Vater registriert war. Aus diesem Grund, so argumentierte der Anbieter, sei der Vertrag rechtskräftig. Denn schließlich habe er davon ausgehen können, dass der Handybesitzer das Abo abgeschlossen habe.

Die Richter des Düsseldorfer Landgericht sahen das völlig anders. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kind das Handy zu dem Zweck überlassen wurde, damit Klingelton-Abos abzuschließen. Aus diesem Grund greife auch der sogenannte Taschengeldparagraph nicht. Um das Abo wirksam werden zu lassen, hätte der Anbieter das Einverständnis des Vaters einholen müssen. Und der Anbieter könne auch nicht davon ausgehen, dass der Vater selbst dieses Abo rechtskräftig abgeschlossen habe, schließlich ziele der Anbieter mit seinen Produkten insbesondere auf Kinder und Jugendliche, wobei er davon ausgehen müsse, dass eben diese auch ihnen überlassene Prepaidkarten verwenden. Den bereits von dem Prepaid-Guthaben abgezogenen Betrag in Höhe von fast 40,- € musste der Anbieter zurückzahlen, der Abonnement-Vertrag ist unwirksam.

Amtsgericht Düsseldorf, Aktz.: 52 C 17756/05 vom 02.08.2006

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