Widerruf bei Kauf im Versandhandel – Kostenerstattung für den Hinversand

Widerruf bei Kauf im Versandhandel - Kostenerstattung für den Hinversand

Bei einem Versandhandel oder in einem Online-Shop zu kaufen, ist bequem und praktisch. Aussuchen kann man die Ware vom eigenen Sofa aus und geliefert wird sie direkt an die Tür. Was aber, wenn das bestellte Hemd nicht passt oder das neue Handy doch nicht gefällt? Wie auch bei direkten Käufen in einem Geschäft haben Verbraucher bei in einem Versandhandel gekauften Waren ein Widerrufsrecht. Dieses gesetzlich festgelegte Recht ermöglicht den Kunden, die Ware zurückzusenden und im Gegenzug ihr Geld wiederzubekommen.

Dass die Kosten für die Rücksendung unter einem Warenwert von 40,- € oder wenn die Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht völlig bezahlt war, zu Lasten des Kunden gehen dürfen, steht laut der europäischen Fernabsatzrichtlinie fest. In der Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ging es um die Frage, ob die Versandkosten, die dem Käufer für die Hinsendung berechnet wurden, im Falle eines Widerrufs durch den Händler erstattet werden müssen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen einen großen Versandhändler geklagt, der seinen Kunden für die Hinsendung eine Versandkostenpauschale berechnet. Schickten die Kunden die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurück, verlangte der Händler (wie viele andere) die Zahlung der Versandkostenpauschale und erstattete lediglich die für die Rücksendung anfallenden Versandkosten.

Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfe dem Verbraucher zwar unter bestimmten Bedingungen die Rücksendekosten auferlegt werden. Die Versandkostenpauschale für den Hinversand gehöre jedoch nicht zu den Rücksendekosten und lasse sich nicht von dem eigentlichen Kauf trennen. Aus diesem Grund müsse die für den Hinversand berechnete Versandkostenpauschale bei einem ordnungsgemäßem Widerruf erstattet werden, argumentierte die Verbraucherzentrale.

Das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe bestätigte im Jahr 2005 bereits diese Auffassung der Verbraucherzentrale. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte nun dementsprechend. Demnach müssen Versandhändler die Versandkosten(-pauschale) für die Hinsendung bei einem Widerruf erstatten. Das gilt allerdings nur bei einem kompletten Widerruf und nicht, wenn die bestellte Ware nur teilweise zurückgeschickt wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist anzunehmen, dass es angefochten wird. Denn die Versandhändler hätten auch durch Kunden, die ihren Kauf widerrufen, weil die Ware nicht passt oder nicht gefällt eine erhebliche finanzielle Belastung. Zudem sollte nicht vergessen werden, dass diese Mehrkosten letztendlich von allen Kunden in Form von höheren Preisen getragen werden müssten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktz.: 15 U 226/06 vom 05.09.2007

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