Filesharing – Keine Rückverfolgung bei Bagatelle

Filesharing - Keine Rückverfolgung bei Bagatelle

Seit langem klagt die Musikindustrie, dass sie hohe Verluste durch illegalen Musik-Download habe. Über sogenannte Filesharing-Programme können Nutzer nämlich über das Internet untereinander Dateien, also auch Musikdateien anbieten und von anderen Nutzern auf den eigenen Computer laden. Diese Daten-Tauschbörsen funktionieren nach dem Prinzip `Geben und Nehmen´. In einigen der Filesharing-Programme ist sogar voreingestellt, dass die heruntergeladenen Dateien auch gleichzeitig anderen wieder zum Tausch angeboten werden. Der User, der glaubt, er lade die Musik lediglich auf seinen Computer, aber biete in der Tauschbörse keine an, kann sich also durchaus irren.

Diese Tatsache war eine der Gründe, aus denen das Amtsgericht Offenburg einen Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnte. Ein von der Musikindustrie beauftragtes Unternehmen hatte nämlich in einer solchen Tauschbörse einen Teilnehmer entdeckt, der beschuldigt wurde, mindestens zwei Musikstücke zum Download angeboten zu haben. Da die Ermittler jedoch selbstverständlich nur die zu dem Zeitpunkt der Entdeckung ersichtliche IP-Adresse des Nutzers kannten, beantragten sie die Identifizierung des Teilnehmers durch dessen Internet-Anbieter. Die Namens- und Adressangaben benötigten sie nämlich, um gegen den Nutzer Anzeige rechtliche Schritte einleiten zu können. Doch das Amtsgericht Offenburg lehnte die Zurückverfolgung der IP-Adresse ab.

Bei den begehrten persönlichen Daten handelte es sich nach Ansicht des Amtsgericht Offenburg um Verkehrsdaten und nicht um Bestandsdaten, deshalb unterlägen sie dem Fernmeldegeheimnis und seien auch so zu behandeln. Zudem handele es sich um eine Bagatellkriminalität, denn es ginge lediglich um zwei Musikstücke, die als legaler Download für wenige Cent erhältlich seien, führte das Gericht weiter aus. Außerdem sei dem Nutzer vielleicht gar nicht bewusst gewesen, dass er die MP3-Dateien in der Tauschbörse anbot, gab das Gericht weiter zu bedenken. Der angestrebte Ermittlungsmaßnahme stehe somit nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu der Tat. Der Provider müsse die Daten des Filesharing-Teilnehmers nicht an die Ermittler herausgeben. Diese Entscheidung könnte große Bedeutung für Tausende Filesharing-Teilnehmer haben, gegen die von Mitgliedern der Musikindustrie Anzeige erstattet wurde und wird.

Amtsgericht Offenburg, Geschäftsnummer: 4 Gs 442/07, Beschluss vom 20.07.2007

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