Unerwünschte Werbeanrufe – Urteil gegen Arcor

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Unerwünschte Werbeanrufe, sogenannte Cold Calls, sind ein weit verbreitetes Ärgernis. Dabei ist es verboten, Menschen ohne deren vorheriges Einverständnis anzurufen, um ihnen etwa Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Nur wenn der Verbraucher zugestimmt hat, dass das Unternehmen ihn anrufen darf oder wenn er mit dem Unternehmen in einer Geschäftsbeziehung steht, darf das Unternehmen ihn mit Telefonwerbung behelligen.

Letzteres gab das Telekommunikationsunternehmen Arcor als Legitimierung für Werbeanrufe an. Arcor hat Telefonkunden anrufen lassen, die die Arcor Call-by-Call-Vorwahl 01070 zum günstig telefonieren an ihrem Dt. Telekom Telefonanschluss verwendet hatten. Die Kunden hatten wissentlich kein Einverständnis zum Erhalt von Telefonwerbung gegeben. Die Verbraucherzentrale NRW zog gegen die Werbeanrufe vor Gericht.

Die Wahl der Vor-Vorwahl von Arcor zum telefonieren per Call-by-Call begründe keine Geschäftsbeziehung, urteilten die Richter. Es sei kein Einverständnis zum Erhalt von Telefonwerbung. Die Verbraucherzentrale NRW berichtete von diesem Urteil des Landgericht Frankfurt (Aktz. 2-18 O 26/07 vom 30.10.2007). Arcor muss die Werbeanrufe bei seinen Call-by-Call-Nutzern zukünftig unterlassen, andernfalls droht dem Unternehmen ein Bußgeld bzw. Ordnungshaft.

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