Urteil des BGH – Verkaufsangebot für kopierschutzumgehende Brennsoftware

Urteile Kopierschutz

Mal eben die neue CD für den besten Freund brennen, eigentlich ist das legal. Jedoch gilt das nur, wenn der Tonträger nicht durch eine technische Sperre geschützt wurde und diese zum Zweck der Vervielfältigung umgangen wird. Und laut Absatz 3 des Paragrafen 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist es unter anderem verboten, Software zum Verkauf anzubieten, mit der auch der Kopierschutz von Tonträgern umgangen werden kann. (Ebenso ist übrigens Werbung für solche Verkaufsangebote nicht erlaubt.) Das Verbot des Verkaufsangebot gilt auch für private Verkäufer und auch, wenn diese nur einmalig ein solches Programm zum Verkauf anbieten. Sie können ebenfalls auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.

Ein Privatmann hatte in einem Online-Auktionshaus eine solche Brennsoftware zum Verkauf angeboten (aber nicht veräußert), die er vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes im Handel gekauft hatte. Die späteren Beklagten sind Hersteller von Tonträgern und setzen technische Sperren auf ihren Tonträgern als Kopierschutz ein. Sie mahnten den Mann durch einen Rechtsanwalt ab und forderten von ihm eine Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von über 1000,- €. Der Mann gab die Unterlassungserklärung ab, jedoch verweigerte er die Zahlung der genannten Anwaltskosten. Er klagte gegen die Tonträgerhersteller, um feststellen zu lassen, ob deren Zahlungsanspruch tatsächlich bestehe.

Das Landgericht Köln hatte den Tonträgerherstellern Recht gegeben (Aktz.: 28 S 6/05), das Amtsgericht Köln entschied anders (Aktz.: 113 C 463/04). Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch dem vorangegangenen Urteil des Landgerichts an. Der Mann habe gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen. Er habe für ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes geworben und das sei verboten, auch wenn es sich um einen privaten und einmaligen Verkauf handele. Daher haben die Tonträgerhersteller einen Anspruch auf Unterlassung und auch auf Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten.

Eine Neuregelung bezüglich des Ersatzes der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen (neu: § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 im Urheberechtsgesetz) tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz.: I ZR 219/05 vom 17.07.2008

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