Urteil – Emails im Emailpostfach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis

Urteil - Emails im Emailpostfach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis

Inzwischen wird der klassische Brief oftmals von einer Email ersetzt. Die ist günstiger, mit einem Klick versendet und erreicht ihr Zielpostfach meist schneller als das auf Papier geschriebene Exemplar. Doch die Kommunikation per Email ist manchmal kein vollwertiger Ersatz für den Postbrief, vor allem wenn es um vertrauliche Dinge geht. Erreicht ein verschlossener Brief den Empfänger, kann der davon ausgehen, dass das an ihn gerichtete Schreiben nicht von Unbefugten gelesen wurde. Bei einer Email kann sich der Empfänger nicht so sicher sein. Eigentlich gleicht eine unverschlüsselt gesendete Email eher einer Postkarte, die theoretisch von jedem lesbar über das Internet verschickt wird. Sogar ungeübtere Gauner können diesen Schriftwechsel mitlesen. Die Strafverfolgungsbehörden haben es weniger leicht, schließlich müssen sie sich an geltendes Recht halten.

Ob eine Email, die auf dem Server des Emailproviders gespeichert ist, von den Behörden gelesen und verwendet werden darf, musste das Landgericht Hamburg entscheiden. Hat der Empfänger die Email nicht auf seinen Computer abgerufen, sondern dauerhaft in dem Emailpostfach gespeichert, müsse sie nach dem Paragraphen 100a der Strafprozessordnung (StPO) behandelt werden, urteilten die Richter. Sie unterliegt also dem Fernmeldegeheimnis und darf nicht ohne weiteres gelesen und beschlagnahmt werden. Das gelte unabhängig davon, ob die Email bereits von dem Empfänger gelesen wurde oder nicht, was von außen ohnehin nicht erkennbar sei. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob lediglich die Übertragung einer Email durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist, steht noch aus.

Landgericht Hamburg, Aktz.: 619 Qs 1/08 vom 08.01.2008

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