Urteil – Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung

Urteile Telefonanschluss

In dem heiß umkämpften Telekommunikationsmarkt werben die Anbieter lautstark für ihre Produkte. Oft fragt man sich, wie die Anbieter es schaffen, die Flut der Neukunden zu händeln und dabei auch noch die Bedürfnisse der Bestandskunden zu befriedigen. Manchmal klappt das nicht und das bringt den Kunden dann häufig in eine sehr unangenehme Situation.

Der spätere Kläger war Kunde bei einer Telefongesellschaft, von der er sowohl seine privaten als auch geschäftlichen Telefonanschlüsse bezog. Im März 2003 wollte der Inhaber einer Versicherungsagentur umziehen und teilte seinem Telefonanbieter dieses am 10. Februar per Fax mit. Die Lage des neuen Telefonanschlusses gab er mit `Souterrain´ an. Am 07. März bat der Telefonanbieter den Kunden um Informationen über die eindeutige Lage des Telefonanschlusses. Der Kunde gab diese nun mit `Einfamilienhaus Keller´ an. Es dauerte weitere 17 Tage, bis der Anbieter bei der Dt. Telekom die Umschaltung des Anschlusses beauftragte. Erst am 08. April wurde der Telefonanschluss des Kunden an der neuen Adresse aktiviert.

Der Kunde verklagte die Telefongesellschaft und machte Gewinneinbußen von rund 14.000,- € geltend, die ihm durch die verzögerte Anschaltung seines Telefonanschlusses entstanden seien. Eine Anschaltung sei ihr erst möglich nach Beantwortung der Frage nach der eindeutigen Lage des Anschlusses möglich gewesen, verteidigte sich die Telefongesellschaft. Doch das eingeholte Sachverständigengutachten sagte etwas anderes aus. Um bei der Dt. Telekom eine Leitung zu bestellen, seien die Anschrift des Gebäudes und Wissen über die Lage des APL (Abschlusspunkt Linientechnik, Leitungsknoten vor dem Haus) nötig. Die exakte Lage der TAE (umgangssprachlich Telefondose) in einem Einfamilienhaus oder einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sei deshalb aus technischer Sicht nicht für das Anschalten eines Telefonanschlusses notwendig.

Der Telefonanbieter sei verpflichtet gewesen, seinem Kunden den Telefonanschluss zum 01. März zu aktivieren oder zumindest jede Unterstützung zu kommen zu lassen, um diesen Umschalttermin zu ermöglichen, stellte das Landgericht Frankfurt a.M. fest. Der erste und gravierendste Verstoß gegen diese Pflicht sei das Schreiben vom 07. März gewesen. Denn wie der Sachverständige ausführte, war eine Frage nach der Lage der TAE nicht nötig gewesen. Bis zu dieser Anfrage seien 25 Tage seit der Antragstellung des Kunden vergangen waren und der Anschluss hätte bereits seit 7 Tagen hätte geschaltet sein sollen. Als zweite Pflichtverletzung bezeichnete das Gericht, dass es weitere 17 Tage dauerte, bis die Telefongesellschaft den Auftrag zur Umschaltung an die Dt. Telekom übermittelte. Weitere 11 Tage später, am 08. April erhielt der Kunde seinen aktivierten Telefonanschluss

Das Gericht machte darauf eine einfache Rechnung. Es sei folglich ein Zeitraum von 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend, um einen Telefonanschluss in dem Netz der Dt. Telekom umstellen zu lassen. Vom Antrag des Kunden bis zum gewünschten Schaltungstermin habe der Telefongesellschaft jedoch 18 Tage zur Verfügung gestanden. Eigentlich hätte das also ausreichend Zeit sein müssen. Zudem sei es dem Gericht unverständlich, dass die Telefongesellschaft solche Bearbeitungszeiträume benötige, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltenen Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass der Kunde den Telefonanschluss geschäftlich nutzte.

Landgericht Frankfurt am Main, Aktz.: 3-13 O 61/06 vom 11.06.2008

Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Publikation noch nicht rechtskräftig. Die Telefongesellschaft hat gegen das Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt.

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