Urteil des Europäischen Gerichtshof – Kein Recht auf Verbindungsdaten

Urteil des Europäischen Gerichtshof - Kein Recht auf Verbindungsdaten

In einem Verfahren, das dem Streit zwischen der spanische Telefongesellschaft Telefónica und dem spanischen Rechteverwerter Promusicae entsprang, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Der Rechteverwerter hatte die IP-Adresse eines Nutzers einer sogenannten Tauschbörse, unter der diverse Musikstücke zum Tausch angeboten wurden, an denen der Rechteverwerter die Urheberrechte besitzt. Daraufhin wollte er sich von der Telefongesellschaft den Namen und die Adresse des Filesharing-Nutzers nennen lassen, dem die IP-Adresse zugeteilt war.

In Spanien widerspreche das dem Datenschutz, verneinte die Telefongesellschaft die Anfrage. Solche Daten dürfen nur nach spanischen Recht für strafrechtliche Ermittlungen oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und nationalen Verteidigung herausgegeben werden, jedoch nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung. Daraufhin klagte die Vereinigung Promusicae, ein Zusammenschluss aus Produzenten und Musikern, gegen diese Regelung vor einem spanischen Gericht, das zur Klärung der europäischen Rechtslage den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anrief.

Das spanische Gesetz sei mit dem europäischen Recht konform, erklärte der Europäische Gerichtshof. Nach den europäischen Richtlinien seien die Telekommunikationsunternehmen nicht gezwungen, personenbezogene Daten aus zivilrechtlichen Gründen herauszugeben. Jedoch könne jeder der Mitgliedsstaaten selber entscheiden, ob er abweichende Regelungen treffe, solange eine Balance zwischen Datenschutz und Urheberrecht gegeben sei. In Deutschland ist die Anfrage an den Telekommunikationsanbieter jedoch nicht die einzige Möglichkeit, den Namen zu einer IP-Adresse herauszufinden. Stellt der Vertreter der Musikindustrie Strafanzeige gegen den Nutzer der IP-Adresse, ermittelt die Staatsanwaltschaft den Namen und macht ihn dem Klagenden zugänglich. Der kann dann entscheiden, wie er gegen den Filesharer vorgehen will.

Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-275/06

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