Urteil – Sperre des Mobilfunkanschlusses bei Zahlungsverzug unzulässig

Urteil - Sperre des Mobilfunkanschlusses bei Zahlungsverzug unzulässig

Ein Mobilfunkkunde wandte sich gegen einige Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Handyvertrag seines Mobilfunkanbieters. Eine der Klauseln sah vor, dass der Anbieter den Mobilfunkanschluss teilweise oder vollständig sperren darf, wenn sich der Kunde in einem Zahlungsverzug befindet. Es hatte bereits das Landgericht Itzehoe zugunsten des Kunden entschieden (Aktz. 10 O 91/08).

In der Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte der Mobilfunkanbieter ebenfalls keinen Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, entschied auch das Oberlandesgericht. Entsprechend dieser Klausel könne der Anbieter nämlich den Zugang des Kunden zu den Mobilfunknetzen sperren, wenn der nur um einen geringen Betrag, beispielsweise 1 Cent, in Verzug sei. Es sei schließlich kein angemessener Mindestbetrag angegeben worden. Die Sperre könne ohne Vorankündigung erfolgen und sie wäre kostenpflichtig. Durch die Klausel werde der Kunde unangemessen benachteiligt. Weil sich der Mobilfunkanbieter eine weiteren Anspruch auf die monatliche Grundgebühr trotz Sperre des Anschlusses vorbehält, vermutete das Gericht, dass der Anbieter die Sperre mit fortlaufendem Anspruch auf das monatliche Grundentgelt statt einer Kündigung des Kunden anwenden will.

Auch zwei weitere Klauseln bemängelte das Gericht. In der Vertragsänderungsklausel legte der Anbieter fest, dass er ohne explizite Zustimmung des Kunden auch weitreichende Änderungen in den Geschäftsbedingungen vornehmen darf. Diese Klausel, so erklärte das Gericht, sei unwirksam. Das gelte auch für die Preisänderungsklausel, die Preisanpassungen des Mobilfunkanbieters unter denselben Bedingungen erlaubte.

Oberlandesgericht Schleswig, Aktz. 6 U 41/08 vom 14.05.2009

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