Urteil – Dt. Telekom hat Fürsorgepflicht für Kunden mit ungewöhnlich hoher Rechnung

Urteil - Fuersorgepflicht für Kunden

Eine Kundin der Dt. Telekom hatte einen Anschluss des Bonner Unternehmen und an diesem war ein neuer DSL-Router installiert worden. Die fehlerhaften Einstellungen des Geräts sorgten dafür, dass es eine nahezu ständige Verbindung mit dem Internet herstellte. Die DSL-Verbindung wurde entsprechend dem zeitabhängigen Tarif der Kundin in einem Minutentakt abgerechnet. So entstanden der Kundin, die bisher für ihren Anschluss monatliche Kosten von rund 40,- € hatte, monatlich mehr als 1000,- € Gebühren. Die Kundin versäumte es, während der ersten fünf Monate nach der Neuinstallation in ihre Onlinerechnung zu schauen und sie prüfte ihre Kontoauszüge nicht. Währenddessen waren Kosten von insgesamt 5756,19 € entstanden. Die Kundin wollte diese Summe nicht zahlen und zog vor Gericht.

Weil die Kundin über Monate ihre Abrechnung nicht geprüft hatte, gab das Gericht ihr eine Mitschuld. Sie musste letztlich rund 460,- € zahlen. Diese Summe beinhaltet die in den fünf Monaten angefallen Telefonkosten und je 50,- € Gebühren für die DSL-Nutzung. Den Rest muss sie aber nicht bezahlen. Die Dt. Telekom habe eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kunden, erklärte das Gericht. Dem Unternehmen hätte das ungewöhnliche und offensichtlich selbstschädigende Internetnutzungsverhalten seiner Kundin auffallen müssen und es hätte innerhalb weniger Tage reagieren müssen, etwa mit einem Hinweis an die Kundin und der Sperrung des Anschlusses. Weil es das nicht tat, habe es sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht.

Landgericht Bonn, Aktz. 7 O 470/09
Das Urteil wurde bereits von der Dt. Telekom anerkannt und ist damit rechtskräftig.

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