Urteil – Handwerker darf Fotos einer Wohnung im Internet veröffentlichen

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Ein Handwerksbetrieb renovierte das Badezimmer eines Kunden. Der Sanitärbetrieb fertigte während der Renovierungsarbeiten Fotos der Sanitäranlagen und Teilen des Badezimmers an. Später veröffentlichte er die Bilder zu Werbezwecken auf seiner Webseite.

Der Kunde, ohne dessen Einwilligung die Bilder veröffentlicht worden waren, sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er war der Meinung, dass ihm ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Deshalb machte der Kunde gegen den Handwerker Schadensersatz in Höhe von 2.000,- € geltend.

Aus den Bildern gehe nicht hervor, um wessen Badezimmer es sich handele, es sei also kein Rückschluss auf die Person des Kunden möglich, erklärte der Richter. Deshalb sei der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden nicht betroffen. Zudem handele es sich bei dem fotografierten Badezimmer nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wegen mangelnder künstlerischer Qualität des Motivs fehle es den Fotos an urheberrechtlichem Schutz. Somit komme auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zustande. Der Richter wies die Klage ab.

Amtsgericht Donaueschingen, Aktz. 11 C 81/10 vom 10.06.2010

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