Urteil des Bundesarbeitsgerichts – Betriebsrat darf Internet und E-Mail für Mitglieder verlangen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts – Internet und E-Mail für Betriebsrat

Ein Betriebsrat ist von den Arbeitnehmern eines Unternehmens gewählt, um die Arbeitnehmerinteressen zu vertreten. Die von dem Betriebsrat für die Erfüllung dieser Aufgabe nötige Informations- und Kommunikationstechnik muss von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, stellte das Bundesarbeitsgericht fest. Es unterliegt dem Betriebsrat zu entscheiden, ob die eingesetzten Mittel diesem Zweck dienen. Er muss bei dieser Entscheidung jedoch auch die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, insbesondere die entstehenden Kosten, berücksichtigen.

Ein Internetzugang zur Informationsbeschaffung kann für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sein, entschied das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach. Der Betriebsrat darf es auch für nötig halten, dass einzelne Mitglieder einen Internetanschluss sowie eigene E-Mail-Adressen zum Zweck der externen Kommunikation erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall, anders als die Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2. September 2008, Aktenzeichen 9 TaBV 8/08 und Arbeitsgericht Duisburg, 7. Dezember 2007, Aktenzeichen 4 BV 104/07), zugunsten eines Betriebsrats entschieden, der von dem Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder Internetzugänge und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hatte. Für die Erfüllung dieser Forderung bedurfte es lediglich der Freischaltung des Internetanschlusses an den Arbeitsplatz-PCs der Betriebsratsmitglieder und der Einrichtung von E-Mail-Adressen.

Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 7 ABR 80/08 vom 14.07.2010

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