Urteil – Email-Einladungen für Shopping-Clubs sind Werbung

Urteil

In dem Internet gibt es etliche Online-Shops, die einen exklusiven Charakter vermitteln. Zugang zu dem Shopping-Portal erhält nur, wer von einem bereits angemeldeten Mitglied eingeladen wird. Zu diesem Zweck können die Mitglieder, meist über ein vorgefertigtes Formular, eine Einladung per Email an die Emailadresse eines Bekannten senden. So erhält der Empfänger Zutritt zu dem Webshop und kann nun seinerseits neue Mitglieder einladen. Manche der Shopping-Portale vergüten ihren Mitglieder ihren Einsatz, indem sie ihnen für jeden erfolgreich eingeladenen Neukunden einen Bonus zahlen. Der Empfänger einer Email-Einladung hatte gegen den Beitreiber eines solchen Shopping-Clubs geklagt. Er hatte eine Einladung von einem ihm unbekannten Mitglied des Shops erhalten. Er forderte den Betreiber daraufhin auf, ihm keine weiteren Emails zuzusenden. Dennoch erhielt er daraufhin eine weitere Email, die ihn an den baldigen Ablauf der zuvor erhaltenen Einladung erinnerte und einen werbenden Text enthielt. Der Shopbetreiber gab eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, keine Erinnerungsemails zu versenden, wenn der Empfänger bereits der Zusendung widersprochen hatte. Das genügte dem Kläger nicht, der meinte, dass bereits die Einladungsemail rechtswidrig sei.

Tatsächlich handele es sich bereits bei der Einladungsemail um eine unaufgefordert zugesandte Werbung (Spam), stimmten die Richter zu. Die diene nämlich dazu, werbenden Erstkontakt herzustellen. Es handele sich dabei nicht um eine freundschaftliche Empfehlung eines Bekannten, sondern um das Marketingkonzept des Online-Shops. Die Emails hätten werbenden Charakter und bedürften deshalb des ausdrücklichen, vorherigen Einverständnisses des Adressaten. Denn die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers.

Amtsgericht Berlin Mitte, Aktz. 15 C 1006/09 vom 22.05.2009

Update vom 15.02.2010

Im Berufungsverfahren bestätigte das Landgericht Berlin die Entscheidung der Vorinstanz.
Landgericht Berlin, Aktz. 15 S 8/09 vom 18.09.2009

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