Urteil – Einseitige Vertragsänderung von Mobilfunkanbieter nicht per SMS

Urteil Mobilfunkvertrag

Ein deutscher Mobilfunknetzbetreiber, der zugleich Anbieter von Handytarifen war, schickte den Kunden seiner Prepaidkarten eine SMS. Darin hieß es: „Vertragsänderung. … führt zum 01.09.2009 für Prepaid-Karten, die mindestens zwei Monate nicht aktiv genutzt wurden, einen Mindestumsatz in Höhe von 1 Euro pro Monat ein. …Sie haben die Möglichkeit von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Richten Sie dieses Anliegen bitte schriftlich an…. Andernfalls gilt die Vertragsänderung als angenommen.“ Jedoch war die Möglichkeit einer einseitige Änderung des Vertrages nicht vertraglich geregelt.

Die Verbraucherzentralen klagten gegen den Mobilfunkanbieter. Sie sahen die Kunden einseitig unangemessen beeinträchtigt. Das Landgericht Potsdam stimmte dem zu. Der Kunde gewinne den Eindruck, dass der Anbieter zu der Anpassung berechtigt sei, selbst wenn der Kunde nicht zustimme. Dieses sei aber nicht der Fall, denn die Parteien hatten keinen Vorbehalt zur einseitigen Vertragsänderung vereinbart. Die Möglichkeit des folgenlosen Widerspruchs werde gar nicht erwähnt. Der Kunde gewinne nämlich den Eindruck, er können die Kündigung der Prepaidkarte nur durch eine Einwilligung abwenden. Die Formulierung der SMS benachteilige die Kunden deshalb einseitig und in unangemessener Weise.

Landgericht Potsdam, Aktz. 2 O 328/09 vom 26.04.2010

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