Widerrufsrecht bei Onlinehandel – Jeder siebte Artikel wird zurück geschickt

Widerrufsrecht bei Onlinehandel - Jeder siebte Artikel wird zurück geschickt

Das Onlineshopping wird immer beliebter und gewinnt deshalb stetig an Bedeutung. Viele Menschen haben wenig Zeit. Manche schätzen aber auch die Bequemlichkeit, die der Kauf vor dem Computer mit sich bringt. Und wenn die so erworbenen Schuhe einmal nicht passen, das Sofa farblich doch nicht ansprechend ist oder dem Sohn das neue ferngesteuerte Auto nicht gefällt, ist das kein Problem. Nach dem Fernabsatzrecht dürfen Verbraucher ihren Kauf bei Internetgeschäften innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Sogar ohne Angabe von Gründen und unter Erstattung nahezu aller Kosten. (Urteil des BGH) Dass die Verbraucher von diesem Recht Gebrauch machen, liegt wohl in der Natur der Sache. Schließlich kann Kleidung nicht zuvor anprobiert und Spielzeug kann nicht ausprobiert werden, wie es in einem Ladengeschäft möglich ist. Etwa jeder siebte online erworbene Artikel werde zurückgeschickt, klagt die Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und verweist auf eine Umfrage, an der 385 Betreiber von Onlineshops teilnahmen. Viele von ihnen beklagen auch den schlechten Zustand, in dem manche Ware zurückkommt, zum Beispiel das einmal benutzte Zelt oder das einmal getragene und dann nicht mehr benötigte Abendkleid.

Der Umfrage von DIHK und Trusted Shops zufolge werden insbesondere Kleidung und Schuhe zurückgesandt (28,5 %), gefolgt von Unterhaltungselektronik und Fotoartikeln (15,4 %), Spielzeug (14,8 %), EDV (15,1 %), Büchern, CDs, DVDs und Spielsoftware, Möbel und Heimbedarf, Haushaltselektronik, Geschenkartikeln und anderen Gegenständen. Oft kommt die Ware in einem einwandfreien Zustand zurück (44 %), häufig muss sie jedoch eventuell neu verpackt werden (47,5 %), manche ist aber nicht mehr verwertbar (20,5 %). Zurückgesendete Ware kann meistens wieder verkauft werden. Der Wertverlust zurückgesendeter Ware liegt aber nicht selten bei über 30 %. Jedoch machen nur wenige Händler den Wertverlust geltend, selten nur gerichtlich. Viele Onlinehändler kalkulieren den Widerrufsrechtgebrauch der Käufer in ihre Preise ein (35 %) oder haben deshalb eine reduzierte Marge (54,5 %). Die Zeche für den Missbrauch des Widerrufsrechts zahlen letztlich die Händler, macht der DIHK deutlich und DIHK-Hauptgeschäftsführer Wansleben sagt, das Widerrufsrecht müsse auf sinnvolle Fälle beschränkt werden. Dem können wir zustimmen. Doch wie und wer soll in wessen Sinne entscheiden, ob ein Widerruf sinnvoll ist?

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Internet und Onlinehandel
Gerichtsurteile – eBay

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