Urteil – Bundesnetzagentur darf 0900-Rufnummer vorbeugend abschalten

Urteile

Ein Inhalteanbieter von Mehrwertdienstenummern rief mit einem Telefoncomputer bei Verbrauchern an. Per automatischer Ansage teilte er den Telefonkunden mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Um das Gewinnversprechen einzulösen, müsse der Gewinner bei einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer anrufen, hiess es in der Nachricht. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur über die illegalen Anrufe mit falschen Gewinnversprechen. Die Behörde ordnete daraufhin die Abschaltung nicht nur der betroffenen Rufnummern, sondern von 42 Mehrwertdienstenummern des Unternehmens an. Das Unternehmen hatte in den letzten Jahren bereits mehrere Bescheide wegen der rechtswidrigen Nutzung von ihm zugeteilten Premium-Dienste-Rufnummern erhalten. Weil die Bundesnetzagentur befürchtete, dass es auch andere seiner Mehrwertdienstenummern für den illegalen Zweck nutzen könnte, ordnete sie vorsorglich die Abschaltung aller dem Unternehmen zugeteilten Mehrwertrufnummern an. Auch untersagte sie die Portierung der Nummern zu einem anderen Netzbetreiber mit dem Ziel, die Rufnummern erneut für das Unternehmen zu schalten.

Dagegen wollte sich das Unternehmen wehren und klagte gegen die präventive Abschaltung der Mehrwertdienste-Nummern, die nicht zu illegalen Zwecken genutzt worden waren. Doch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Unternehmen habe bereits mehrfach ihm zugeteilte Mehrwertdienste-Rufnummern rechtswidrig genutzt. Die Bundesnetzagentur sei befugt, die Premium-Dienste-Rufnummern abschalten zu lassen, auch präventiv, also wenn mit den abzuschaltenden Rufnummern ein Verstoß bei der Nummernnutzung noch nicht erfolgt, eine ordnungsrechtliche Störung also noch nicht eingetreten ist, die gegenwärtige Gefahr der Entstehung einer solchen Störung aber bestehe.

Oberverwaltungsgericht Münster, Aktz. 13 B 226/10 vom 25.03.2010

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