Urteil – Pinganruf kann Betrug und deshalb strafbar sein

Urteil - Sofortige Rufnummernabschaltung bei Werbeversand

Es ist nicht erlaubt, anderen Menschen ohne deren Einwilligung Werbefaxe zu senden. Manche Unternehmen belästigen potenzielle Kunden dennoch mit ihrer unerwünscht zugesandten Reklame. Ebenso wie bei unerwünschten Werbeanrufen hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die Rufnummern zu sperren, die für den illegalen Werbeversand genutzt werden.

Ein Autohändler verfügte über zwei Festnetzrufnummern. Über die eine verschickte er Werbefaxe, ohne zuvor die Einwilligung der Empfänger eingeholt zu haben. Einer der Empfänger informierte die Bundesnetzagentur, woraufhin diese beide Rufnummern des Autohändlers mit sofortiger Wirkung sperrte.

Der Händler klagte gegen die Sperrung. Er benötige die Rufnummern, weil seine gesamte geschäftliche Tätigkeit über diese beiden Rufnummern abgewickelt werde, erklärte er. Die Richter gaben seiner Beschwerde statt. Die Bundesnetzagentur hätte zuvor eine Unterlassungsaufforderung aussprechen müssen, rügten sie, und die Rufnummer erst bei einem wiederholten missbräuchlichen Nutzung abschalten dürfen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Aktz. 13 B 690/10 vom 08.05.2010

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